doppelte Eintragung beschränkt persönliche Dienstbarkeit

  • wir haben etliche Anträge (formlos) eines hiesigen Versorgungsunternehmens auf Eintragung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten bekommen.
    Beigefügt ist eine Bestellungsvereinbarung mit dem jeweiligen Eigentümer (ebenfalls formlos) in der es so sinngemäß heißt, dass sich Eigentümer und Versorger einig sind, dass Eigentümer nachfolgende bpD bewilligt:
    "BpD für die in Anlage aufgeführten Leitungen und Anlagen (dort bezeichnet mit Datum und Aktenzeichen der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nebst Datum der hiesigen Eintragung im Grundbuch - mehr nicht). "
    Eine Überprüfung hat ergeben, dasss diese bpD tatsächlich bereits aufgrund Leitungs- und Anlagenrechts-bescheinigung zwischen 2006 und 2012 eingetragen wurden.

    Manche bpD sind nur auf die in der jetzt eingereichten Anlagen beschränkten Flurstücke, mache auch auf weiteren Flurstücken eingetragen.

    Wir haben jetzt null Plan, was die wollen. Telefonisch hab ich bisher niemanden erreicht.

    Ich will den Antrag zurückweisen, da 1. eine Doppelbuchung nicht möglich und 2. Bestimmheitsgrundsatz nicht beachtet, vom Formmangel mal ganz abgesehen.
    Oder hat jemand eine bessere Idee? Vielleicht auch erst mit Zwischenverfügung arbeiten?:gruebel:

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • "BpD für die in Anlage aufgeführten Leitungen und Anlagen (dort bezeichnet mit Datum und Aktenzeichen der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nebst Datum der hiesigen Eintragung im Grundbuch - mehr nicht). "

    Da fehlt dem Antragsteller wohl der Durchblick.

    Hat sich evtl. die Firma des Versorgungsunternehmens geändert?

    Wenn nichts verändert ist, würde ich die Anträge zurückweisen,
    aber keine Kosten erheben, § 21 Abs. 1 Satz 3 GNotKG.

  • "BpD für die in Anlage aufgeführten Leitungen und Anlagen (dort bezeichnet mit Datum und Aktenzeichen der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nebst Datum der hiesigen Eintragung im Grundbuch - mehr nicht). "

    Da fehlt dem Antragsteller wohl der Durchblick.

    Hat sich evtl. die Firma des Versorgungsunternehmens geändert? keine Änderung

    Wenn nichts verändert ist, würde ich die Anträge zurückweisen,
    aber keine Kosten erheben, § 21 Abs. 1 Satz 3 GNotKG.

    Für Zurückweisung bin ich ja auch, weiß nur nicht so Recht wie ich es zu begründen habe. Unzulässige Doppeleintragung? Ist es überhaupt unzulässig?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • So. Nachdem man nun meinen Zurückweisungsbeschluss erhalten hat, hat man sich doch hier prompt gemeldet und den Hintergrund der Aktion erklärt.

    Bei der damaligen Aktion bzgl. der Anlagenrechtsbescheinigungen sind wohl nach Ansicht des Versorgungsunternehmens Formfehler begangen worden. An einigen Grundstücken hätten diese Dienstbarkeiten wohl nicht in der Art und Weise beantragt werden können. Um diese Formfehler zu beheben hat man nun mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer Bestellungsvereinbarung getroffen und diese zur Eintragung hier eingereicht. (der Rat des schlauen Rechtsanwaltes des Versorgungsunternehmens)
    Das spielt doch m.E. für mich als Grundbuchamt keine Rolle. Von uns wurden die Ersuchen der Landesdirektion nur formell geprüft. Ob die überhaupt wirksam zustande gekommen sind, kann ich doch gar nicht prüfen. Die Dienstbarkeiten stehen im Grundbuch und m.E. wirksam entstanden. Oder sieht ds jemand anders?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Ich sehe das auch so ... Außerdem: Wenn das Versorgungsunternehmen der Meinung ist, dass die zu seinen Gunsten eingetragene Dienstbarkeit nicht so ganz rechtens ist (oder sein könnte) und deshalb der Eigentümer sogar eine diesbezügliche rechtsgeschäftliche Bewilligung abgibt, sollte im Ergebnis dessen wohl auch eine entsprechende Löschungsbewilligung für das (vielleicht) unrichtige Recht logisch sein. Erst nach dessen Löschung kann dann einer solchen Bewilligung auch stattgegeben werden.

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Ich denke, wir sind hier bei dem Fall, dass die Einigung nach der Eintragung erfolgt ist und das Recht somit nachträglich entstanden ist. Somit wäre das Grundbuch nun richtig, einzutragen wäre aber nichts (schon, weil keine formgerechte Eintragungsbewilligung vorgelegt wurde). (Unrichtig könnte der Rang sein, sofern Zwischeneintragungen erfolgt sind).


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

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