Solange kein Gläubiger einen Versagungsantrag stellt:
Aufhebung Stundung und § 298 InsO seit 01.07.2014
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...In der Inso ist § 298 InsO als "Sanktion" im Grunde ein Witz, wenn man bedenkt, dass der Schuldner danach sofort den nächsten Anlauf nehmen kann (in den dann auch die Kosten des ersten Verfahrens als Insolvenzforderung eingebracht werden).
Zumal selbst der Gesetzgeber eine Sperrfrist bei § 298 InsO verweigerte, weil er die Gründe, die zu § 298 InsO lediglich für eine "bloße Nachlässigkeit" des Schuldners hält (siehe Begründung zur Gesetzesänderung).
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Äh, hab da mal ne blöde Frage:
Schuldner ist in der Rest--WVP - hat sich aber verpisst; zur Kostendeckung ist eine Rückstellung gebildet worden.
Da aber m.E. die Stundungsvoraussetzungen nunmehr weggefallen sind, plädiere ich für Auflösung der Rückstellung, Ausschüttung an die Gläubiger, Zurückweisung des Stundungsantrags und Verfahren nach § 298 InsO.
Meinung dazu ?Niemals.
Dann bespielte ich ja letztlich wieder die Gläubiger-Schiene, die ich als IG nicht zu bespielen habe.
Ich mache das so:
a) Bei der 200er wird weiter kostengestundet, denn die Voraussetzungen liegen vor.
b) Zusätzlich/gleichwohl/wie auch immer wird aus etwaig vorhandenem eine Rückstellung gebildet (BGH irgendwie).
c) In der RSB verpisst sich der Schuldner: Dem IG egal.
Der interessierte Insolvenzgläubiger mag tätig werden, §§ 295, 296 InsO.d) Falls auf c) versagt wird > Aufhebung Kostenstundung nach 4c5 und erst damit wird auch eine etwaig noch vorhandene Rest-Rückstellung für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger frei.
Schließe mich daher # 61 von BRE an.
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Äh, hab da mal ne blöde Frage:
Schuldner ist in der Rest--WVP - hat sich aber verpisst; zur Kostendeckung ist eine Rückstellung gebildet worden.
Da aber m.E. die Stundungsvoraussetzungen nunmehr weggefallen sind, plädiere ich für Auflösung der Rückstellung, Ausschüttung an die Gläubiger, Zurückweisung des Stundungsantrags und Verfahren nach § 298 InsO.
Meinung dazu ?Niemals.
Dann bespielte ich ja letztlich wieder die Gläubiger-Schiene, die ich als IG nicht zu bespielen habe.
Ich mache das so:
a) Bei der 200er wird weiter kostengestundet, denn die Voraussetzungen liegen vor.
b) Zusätzlich/gleichwohl/wie auch immer wird aus etwaig vorhandenem eine Rückstellung gebildet (BGH irgendwie).
c) In der RSB verpisst sich der Schuldner: Dem IG egal.
Der interessierte Insolvenzgläubiger mag tätig werden, §§ 295, 296 InsO.d) Falls auf c) versagt wird > Aufhebung Kostenstundung nach 4c5 und erst damit wird auch eine etwaig noch vorhandene Rest-Rückstellung für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger frei.
Schließe mich daher # 61 von BRE an.
Danke für die Antwort, hab mich gestern in der Sache genauso entschieden unter Heranziehung meiner - lange vor der BGH - Enttscheidung geäußerten These, dass die Kosten der REST-WVP - aufschiebend bedingte Massekosten seien und daher die Rückstellung zu bilden sei, entsprechend "besonnen".
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