Wobei wir dann wieder bei der Frage sind, ob die Forderung fristgerecht angemeldet wurde. Ich meine mittlerweile ja.
Ich suche mir die Finger wund, finde aber keinen Hinweis, wann dieser Abs. 4 ins Gesetz gekommen ist und in welcher Drucksache dies abgehandelt wurde.
Aus dem Bauch heraus würde ich jetzt auch dazu tendieren, dass die Forderung fristgerecht angemeldet worden ist, zumal der Wortlaut ja gerade "Anmeldung durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments" lautet. So auch MüKo, § 174, Rn. 21.