Hallo zusammen,
zu folgendem Sachverhalt wäre ich für Eure Einschätzung dankbar.
Ich habe einen Antrag nach § 11 RVG vorliegen und der Antragsgegner ist unbekannten Aufenthalts.
Normalerweise würde sich ja jetzt die öffentliche Zustellung des Antrags und danach des Beschlusses anschließen.
Allerdings hat der Mandant von seinem RA noch keine Berechnung erhalten, die den Anforderungen des § 10 RVG genügt, so dass der Anspruch derzeit nicht fällig ist.
Jetzt wird ja grundsätzlich vertreten, dass eine Berechnung auch noch zeitgleich mit dem Antrag übermittelt werden kann.
Ich hadere allerdings nun damit, ob auch die Übermittlung der Rechnung im Sinne des § 10 RVG sozusagen im Wege der öffentlichen Zustellung erfolgen kann oder der Antrag abzulehnen ist.
Da die Kommentare sich zu dieser Konstellation nicht äußern, wäre ich für Eure Meinungen dankbar. Würdet ihr das Verfahren einfach ganz normal durchführen?
Viele Grüße