10/11 RVG öffentliche Zustellung

  • Hallo zusammen,

    zu folgendem Sachverhalt wäre ich für Eure Einschätzung dankbar.
    Ich habe einen Antrag nach § 11 RVG vorliegen und der Antragsgegner ist unbekannten Aufenthalts.
    Normalerweise würde sich ja jetzt die öffentliche Zustellung des Antrags und danach des Beschlusses anschließen.
    Allerdings hat der Mandant von seinem RA noch keine Berechnung erhalten, die den Anforderungen des § 10 RVG genügt, so dass der Anspruch derzeit nicht fällig ist.
    Jetzt wird ja grundsätzlich vertreten, dass eine Berechnung auch noch zeitgleich mit dem Antrag übermittelt werden kann.
    Ich hadere allerdings nun damit, ob auch die Übermittlung der Rechnung im Sinne des § 10 RVG sozusagen im Wege der öffentlichen Zustellung erfolgen kann oder der Antrag abzulehnen ist.

    Da die Kommentare sich zu dieser Konstellation nicht äußern, wäre ich für Eure Meinungen dankbar. Würdet ihr das Verfahren einfach ganz normal durchführen?


    Viele Grüße

  • Ja, wobei ich der Einfachheit halber in einem solchen Fall den Antrag zusammen mit dem Festsetzungsbeschluss öffentlich zustelle.

  • Habe den gleichen Fall.

    Mir stellt sich aber auch noch die Frage, ob ich den KFB überhaupt erlassen kann, wenn die Partei entgegen des § 11 Abs. 2 Satz 2 RVG, überhaupt nicht angehört werden konnte ????
    Oder muss sich der RA nun auf den Klageweg verweisen lassen ???

  • d.h. zuerst die öff. ZU des Antrages ??
    ...um dann nach "mehreren" Monaten den KFB zu erlassen und den dann auch noch öffentlich zuzustellen... :eek:

  • Wieso mehrere Monate? Öffentliche Zustellung Wv.: 5 oder meinetwegen auch 6 Wochen (nach Aushang) KFB Öffentliche Zustellung fertig! Ich sehe nicht, worin hier das Problem liegen sollte. Bei einer Klage und unbekanntem Aufenthalt des Beklagten würde auch erst die Klageschrift und dann das VU öffentlich zugestellt.

  • Wieso mehrere Monate? Öffentliche Zustellung Wv.: 5 oder meinetwegen auch 6 Wochen (nach Aushang) KFB Öffentliche Zustellung fertig! Ich sehe nicht, worin hier das Problem liegen sollte. Bei einer Klage und unbekanntem Aufenthalt des Beklagten würde auch erst die Klageschrift und dann das VU öffentlich zugestellt.

    :zustimm: :genauso:

  • Wieso mehrere Monate?


    Der Aushang muss mindestens 1 Monat sein, ab da beginnt erst die Anhörungsfrist. Einen sachlichen Grund, warum diese kürzer als üblich und daher weniger als 2 Wochen sein sollte, gibt es wohl nicht.

    Gleiches Spiel dann noch mal beim anschließenden KFB.

    Bis dann die vollstreckbare Ausfertigung rausgeht, sind bereits - ohne Bearbeitungszeiten/-rückstände beim Rpfl und der Serviceeinheiten - mehrere Monate vorbei...

    Problem ? Für mich keines ;) nur nervig.

  • Vorgegebene Fristen sind selbstredend einzuhalten. Hat man den Eindruck, der ASt. ist eher unbedarft, teilt man ihm kurz mit, dass wegen der ö.Z. mit einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen ist. Bei z.B. Aufgebotsverfahren ist das auch nicht viel anders.

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