Der Notar legt eine Grundschuldbestellungs- und eine Kaufvertragsurkunde vor und beantragt "nach § 15 GBO die Eintragung der Eigentumsvormerkung für den Erwerber".
Ich verstehe dies so, dass der Antrag auf Eintragung der Eigentumsvormerkung nach § 15 gestellt, der Antrag auf Eintragung der Grundschuld von den Beteiligten selbst gestellt ist.
Man könnte aber auch zu dem Ergebnis kommen, dass im Moment die Eintragung der Grundschuld nicht gewollt ist und der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt wird.
Es könnte sich auch um Versehen des Notars handeln und er wollte ursprünglich beide Anträge nach § 15 GBO stellen.
Wie seht Ihr das?