Antrag nach § 15 GBO und Antrag der Beteilgten

  • Der Notar legt eine Grundschuldbestellungs- und eine Kaufvertragsurkunde vor und beantragt "nach § 15 GBO die Eintragung der Eigentumsvormerkung für den Erwerber".

    Ich verstehe dies so, dass der Antrag auf Eintragung der Eigentumsvormerkung nach § 15 gestellt, der Antrag auf Eintragung der Grundschuld von den Beteiligten selbst gestellt ist.

    Man könnte aber auch zu dem Ergebnis kommen, dass im Moment die Eintragung der Grundschuld nicht gewollt ist und der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt wird.

    Es könnte sich auch um Versehen des Notars handeln und er wollte ursprünglich beide Anträge nach § 15 GBO stellen.

    Wie seht Ihr das?

  • Wenn der Notar zur GS-bestellung keinen Antrag gestellt hat, dann er die Urkunde als Bote vorgelegt, mit der Folge, dass die Beteiligtenanträge eingegangen sind. Evtl. hat nicht er, sondern ein anderer Notar die Unterschriften unter der GS-Bestellung beglaubigt. Ansonsten hätte er dann, wenn er lediglich die Auflassungsvormerkung eingetragen wissen will, in dem Vorlageschreiben darauf hingewiesen, dass die Anträge aus der GS-Bestellungs-UR nicht eingehen sollen.

    Aber: Wie sollen wir denn wissen, was der Notar letztlich gemeint hat ? Sitzt Du in einem Raum ohne Telekommunikationsmöglichkeiten ? Ein einfacher Anruf kann das doch klären, ohne dass im Forum zeitaufwändige Rückfragen gehalten werden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wenn der Notar zur GS-bestellung keinen Antrag gestellt hat, dann er die Urkunde als Bote vorgelegt, mit der Folge, dass die Beteiligtenanträge eingegangen sind. Evtl. hat nicht er, sondern ein anderer Notar die Unterschriften unter der GS-Bestellung beglaubigt. Ansonsten hätte er dann, wenn er lediglich die Auflassungsvormerkung eingetragen wissen will, in dem Vorlageschreiben darauf hingewiesen, dass die Anträge aus der GS-Bestellungs-UR nicht eingehen sollen.

    Aber: Wie sollen wir denn wissen, was der Notar letztlich gemeint hat ? Sitzt Du in einem Raum ohne Telekommunikationsmöglichkeiten ? Ein einfacher Anruf kann das doch klären, ohne dass im Forum zeitaufwändige Rückfragen gehalten werden.


    :daumenrau

  • Was beantragt sein soll und was nicht, sollte und muss auch ohne Rückfrage klar und eindeutig ersichtlich sein.


    Das ist zwar richtig, nur leider ist das in der Praxis nunmal nicht immer der Fall. Und dann ist es oftmals die beste, schnellste und einfachste Lösung, telefonische Rücksprache mit dem Notariat zur Klärung der Unklarheiten zu halten!

  • Das steht natürlich außer Frage, aber wenn die Schluderei schon bei der profanen Antragstellung vorkommt, wie wird dann erst der Inhalt der Urkunden aussehen? Denn oft oder meist sind solche Fehler keine Ausreißer, sondern sie haben - leider - System.

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