Bereits vor einigen Jahren gab es einen ähnlichen Beitrag hier im Forum: Auch, wenn der Aktivnachlass die Vergütung des Nachlasspflegers nur zum Teil deckt, kann für diesen Teil von einem vermögenden Nachlass ausgegangen werden. Die Stundensätze richten sich demnach für den gedeckten Teil nach dem Schwierigkeitsgrad der Pflegschaft und dem Fachwissen des Berufsnachlasspflegers. Für den im übrigen vom Nachlass nicht gedeckten Teil der Vergütung kann der Nachlasspfleger sodann eine Vergütung aus der Staatskasse mit den geringeren Stundensätzen geltend machen.
Nun mein Problem: ich teile diese Auffassung uneingeschränkt. Allerdings suche ich eine diese Auffassung stützende Rechtsprechung oder Kommentierungen. Das BayObLG (FamRZ 2000, 1447) und Jochum/Pohl sagen zwar deutlich, dass § 1836d BGB nicht ohne Einschränkung für die Nachlasspflegschaft gilt und Mittellosigkeit bereits dann zu verneinen ist, wenn überhaupt ein die Vergütung deckender Nachlass vorhanden ist. Ebenso entnehme ich der Entscheidung des OLG Köln vom 30.01.2013 (2 Wx 265/12, juris), dass der Nachlasspfleger, weil die Vergütung taggenau fällig wird, demgemäß jeden Tag abrechnen könnte und daher solange vom Nachlass zehren kann, wie noch was da ist. Also auch hier von einem vermögenden Nachlass ausgehen kann, solange Geld vorhanden ist. Gibt es aber irgendwo eine Entscheidung oder einen Hinweis darauf, dass der Nachlasspfleger bei Beendigung der Nachlasspflegschaft seinen Vergütungsantrag "teilen" kann in einen Teil für den noch vorhandenen Nachlass und einen Teil gegen die Staatskasse? Gibt es hierzu vielleicht Entscheidungen aus der eigenen Praxis?
Vielen Dank und viele Grüße