Mutter schlägt Erbschaft nach ihrem Vater für sich aus.
Nächstberufener ist ihr Kind. Das Kind wird von ihr und seinem Vater gemeinschaftlich vertreten.
Der Vater hält sich nach Angabe der Mutter seit 2005 im Ausland auf, sie könne auch nicht gegen ihn (wegen des Kindesunterhalts) vollstrecken, weil eine Kontaktaufnahme nicht möglich sei.
Die Gründe für die Erbausschlagung kenne ich noch nicht.
In welche Richtung kann der Zug fahren? Feststellen des Ruhens der elterlichen Sorge des Vaters? Übertragung der elterlichen Sorge wegen dieser Einzelangelegenheit?