11 RVG Einwand in polnischer Sprache

  • Hallo,
    folgender Fall: KV beantragt Kostenfestsetzung nach § 11 RVG gegen eigene Partei, die in Polen wohnt und kein deutsch spricht. Der Antrag wurde übersetzt, kein Problem.
    Jetzt antwortet die Partei seitenlang auf polnisch. Was nun? Gerichtssprache ist deutsch, aber einfach ignorieren kann man das Schreiben ja wohl auch nicht. Wenn ich der Partei aber mitteile, dass Gerichtssprache deutsch ist und sie daher ihre Einwendungen auf deutsch einzureichen hat, müsste diese Anschreiben übersetzt werden, was wieder kostet und auch per AuslandsZU nach Polen zugestellt werden, was ebenfalls kostet und zeitaufwendig ist.
    Was würdet ihr machen?

  • Das Schriftstück ist grds. unbeachtlich.

    Aber: Aus Gründen der Fürsorge aber würde ich dem AGeg. - in deutsch und formlos - aufgeben, bis zu einem konkreten Termin eine Übersetzung einzureichen. Tut er das nicht, bleibt der Schriftsatz gänzlich unbeachtet.

    Quelle: Lückemann in Zöller zu § 184 GVG.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Davon ab: Zustellung nach Polen ginge auch per EgR (Auslandsrückschein) unter Beifügung des Formblattes über das Annahmeverweigerungsrecht. Wäre die günstigere Zustellungsvariante (sofern der AGG auch deutsch versteht).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • [FONT=&amp]Wäre es nicht angebracht und sinnvoll, den Schriftsatz der Antragsgegnerin dem Antragsteller zumindest zur Stellungnahme zu übersenden und nachzufragen, ob der Festsetzungsantrag aufrecht erhalten wird.
     [/FONT]
    [FONT=&amp]Ggfs. wäre es dann auch ein Gebot des fairen Verfahrens, den Antragsgegner darauf hinzuweisen, dass nach § 184 GVG die Gerichtssprache deutsch ist und daher innerhalb von XX Tagen eine Übersetzung des Schreibens beizubringen wäre, ansonsten evtl. Einwendungen unbeachtet bleiben müssen.
    [/FONT]
    [FONT=&amp]Mangels eigener polnischer Sprachkenntnisse wird eine (unbeglaubigte) Übersetzung des Schreibens benötigt zur Feststellung, ob der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Bekanntlich ist gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG die Festsetzung der Vergütung abzulehnen, wenn der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.
    [/FONT]
    [FONT=&amp]Wenn der Antragsgegner des Festsetzungsverfahrens Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, darf und muss der Rechtspfleger die Festsetzung der Vergütung des Anwalts im Verfahren nach § 11 RVG als unzulässig ablehnen; damit wird für den Antragsteller der Weg für eine Klage frei. Der Rechtspfleger darf die Bedeutung einer solchen Einwendung oder Einrede grundsätzlich nicht über ihre Entscheidungserheblichkeit für das Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG hinaus prüfen (Hartmann,Kostengesetze, 42. Aufl., § 11 RVG Rz. 52 m.w.N).

    Man kann es sich aber auch einfacher machen, sich auf § 184 GVG zurückziehen und die Kosten einfach festsetzen. Dem Gesetz ist dann trotzdem Genüge getan.
    [/FONT]

  • Wenn ich den Agg daraufhin weise, dass die Gerichtssprache deutsch ist und er seinen Schriftsatz in deutscher Sprache einreichen soll, muss dieser Hinweis übersetzt und zugestellt werden. Wer zahlt dafür die Kosten?

  • Wenn ich den Agg daraufhin weise, dass die Gerichtssprache deutsch ist und er seinen Schriftsatz in deutscher Sprache einreichen soll, muss dieser Hinweis übersetzt und zugestellt werden. Wer zahlt dafür die Kosten?

    Woher nimmst du das?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Diese Verpflichtung besteht eben gerade nicht. Welchen Sinn sollte sonst § 184 GVG haben? Ich verweise nochmals auf meinen Beitrag weiter oben. Aus der gleichen Quelle, Rn. 5: Gerichtliche Entscheidungen ergehen in deutscher Sprache. Eine Übersetzung ist auch dann nicht beizufügen, wenn der Betroffene die deutsche Sprache nicht versteht.

    Das ist doch gerade der Sinn des § 184: Wer von einem deutschen Gericht was will, muß a) seine Erklärungen in deutsch einreichen und b) damit rechnen, daß er deutsche Post bekommt.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Eine Übersetzung ist auch dann nicht beizufügen, wenn der Betroffene die deutsche Sprache nicht versteht.

    Das stimmt zwar, allerdings ist auch zu bedenken, dass die Schriftstücke zugestellt werden müssen. Da haben wir dann bei Zustellungen in anderen Ländern Sonderregelungen. ZU nach Polen geht entweder per EgR (oder förmlich mit Ersuchen) ohne Übersetzung, allerdings mit der Belehrung über ein Annahmeverweigerungsrecht (der Empfänger kann die Annahme verweigern, wenn das Schriftstück nicht in einer ihm geläufigen Sprache oder einer Amtssprache in dem Land, in dem die Zustellung erfolgt, abgefasst wurde).
    Damit besteht das Risiko, dass eine Zustellung nicht erfolgen kann.

    Sicher geht man in diesem Fall bei einer Zustellung des Schriftstücks nebst Übersetzung, da in diesem Fall kein Annahmeverweigerungsrecht besteht.

    Daher ist der Gedanke von P. nicht verkehrt.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Daher ist der Gedanke von P. nicht verkehrt.

    Schon, aber nicht für den popeligen Hinweis, daß man doch bitte alles in deutsch einreichen soll. Da reicht ein deutsches, formloses Schreiben, um Fürsorgepflicht und gutem Willen Genüge zu tun. Die große Bühne kann man sich dann für die eigentliche Zustellung des Beschlusses aufheben. Einmal reicht.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.


  • Schon, aber nicht für den popeligen Hinweis, daß man doch bitte alles in deutsch einreichen soll. Da reicht ein deutsches, formloses Schreiben, um Fürsorgepflicht und gutem Willen Genüge zu tun. Die große Bühne kann man sich dann für die eigentliche Zustellung des Beschlusses aufheben. Einmal reicht.

    :daumenrau

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