Prozesskostenhilfe Schuldner

  • Fortsetzung :mad:
    Eben war der Zivilrichter bei mir. Die Schuldnervertreterin hat nun beim Prozessgericht beantragt, den Pkw des Schuldners als unpfändbar zu erklären. Er kommt jetzt mit einer Entscheidung vom LG Göttingen um die Ecke gebogen, die diesen Fall genau trifft und die darüber hinaus die Zuständigkeit des Insogerichts bejaht. Begründung ist fantastisch: Der § 811 InsO ist zwar nicht in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO aufgeführt, aber macht nix. Ist trotzdem Zuständigkeit des Insogerichts. Was nun?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Er sagt, hier liegt ein anderer Fall vor. Da hat er grundsätzlich nicht ganz unrecht. Er meint, hier gäbe es materiell-rechtlich ja gar nichts zu entscheiden. Das wäre für ihn aber Kriterium. Er sieht den Weg über § 148 Abs. 2 InsO, dann aber der Insorichter. Die Entscheidungen, die man so zur Begründung für die Zuständigkeit des PG findet, betreffen in der Regel Fragen des Einkommens. Das ist für mich auch absolut unstreitig, steht ja im Gesetz. Die BGH-Entscheidung hatte ich auch zitiert. Da geht es um die Rückzahlung der Mietkaution. Die ist ja nun auf keinen Fall unpfändbar, sondern da wäre in der Tat zu entscheiden, wem steht sie zu. Bei der Sache mit dem Pkw landen wir aber beim Antrag auf Feststellung, dass der Pkw nach § 811 InsO unpfändbar ist. Feststellungsklage klar, so ist sie auch eingereicht. Er meint, das wäre Vollstreckung und damit § 148 Abs. 2 InsO. Also ich wär wohl in jedem Fall raus, aber ich hab die Akte ja schon einmal vom Insorichter zurückgekriegt. Da müsste ich jetzt schon überzeugend sein :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Er sagt, hier liegt ein anderer Fall vor. Da hat er grundsätzlich nicht ganz unrecht. Er meint, hier gäbe es materiell-rechtlich ja gar nichts zu entscheiden. Das wäre für ihn aber Kriterium. Er sieht den Weg über § 148 Abs. 2 InsO, dann aber der Insorichter. Die Entscheidungen, die man so zur Begründung für die Zuständigkeit des PG findet, betreffen in der Regel Fragen des Einkommens. Das ist für mich auch absolut unstreitig, steht ja im Gesetz. Die BGH-Entscheidung hatte ich auch zitiert. Da geht es um die Rückzahlung der Mietkaution. Die ist ja nun auf keinen Fall unpfändbar, sondern da wäre in der Tat zu entscheiden, wem steht sie zu. Bei der Sache mit dem Pkw landen wir aber beim Antrag auf Feststellung, dass der Pkw nach § 811 InsO unpfändbar ist. Feststellungsklage klar, so ist sie auch eingereicht. Er meint, das wäre Vollstreckung und damit § 148 Abs. 2 InsO. Also ich wär wohl in jedem Fall raus, aber ich hab die Akte ja schon einmal vom Insorichter zurückgekriegt. Da müsste ich jetzt schon überzeugend sein :D

    Hmm, wenn er denn der Meinung ist. Ich bin da nicht überzeugt, aber das kann dir ja wirklich egal sein. Wenn er das als vollstreckungsrechtliche Erinnerung ansieht, bist Du raus (BGH, IX ZB 97/03). Aber da sich Dein Richter ja gar als DER Oberfuchs unter den Oberfüchsen herauskristallisiert, wird er Dir sicherlich noch eine LG-Entscheidung präsentieren, die die Entscheidung aussticht...;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Fortsetzung :mad:
    Eben war der Zivilrichter bei mir. Die Schuldnervertreterin hat nun beim Prozessgericht beantragt, den Pkw des Schuldners als unpfändbar zu erklären. Er kommt jetzt mit einer Entscheidung vom LG Göttingen um die Ecke gebogen, die diesen Fall genau trifft und die darüber hinaus die Zuständigkeit des Insogerichts bejaht. Begründung ist fantastisch: Der § 811 InsO ist zwar nicht in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO aufgeführt, aber macht nix. Ist trotzdem Zuständigkeit des Insogerichts. Was nun?

    Guter Mann, der Zivilrichter. Ich teile bekanntermaßen seine Meinung vollkommen.
    Aber was hat er denn nun gemacht:

    a) den Antrag vor dem PG als sachlich unzulässig zurückgewiesen
    b) die Sache förmlich an das IG verwiesen
    c) mal vorbeigeschaut und persönlich das Gespräch gesucht, mit dem IG-Reppel, dem IG-Richter

    ???

    bei b) würde ich erst mal wieder ganz doof Hr. (Insolvenz-)Richter drauf schreiben.

    Na, das geht ja noch lustig weiter, aber eine weitere landgerichtliche Entscheidung scheint sich anzubahnen.

    Bitte berichte weiter, merci.

    :D

  • (...) Er sagt, hier liegt ein anderer Fall vor. :daumenrauDa hat er grundsätzlich nicht ganz unrecht.:daumenrau Er meint, hier gäbe es materiell-rechtlich ja gar nichts zu entscheiden. Das wäre für ihn aber Kriterium. Er sieht den Weg über § 148 Abs. 2 InsO, dann aber der Insorichter. :daumenrau (...) dass der Pkw nach § 811 InsO unpfändbar ist. (...) Er meint, das wäre Vollstreckung und damit § 148 Abs. 2 InsO. :daumenrau Also ich wär wohl in jedem Fall raus:daumenrau, aber ich hab die Akte ja schon einmal vom Insorichter zurückgekriegt. Da müsste ich jetzt schon überzeugend sein :D

    (Die Däumchen sind meine.)

    Warum müsstest du da überzeugend sein ?

    Der PG-Richter ist imo auf dem richtigen Weg. Ob er das vorliegend formal verschriftlicht zutreffend (fürs Erste) gelöst hat, scheint noch fragwürdig (immerhin ist er inzwischen offenbar formal besonders als PG vom Schuldner mit dem Feststellungs-Rechtstreit zur Pkw-Unpfändbarkeit angegangen). Um irgendwelche erste Pauschal-PKH-Bewilligungsanträge vor dem IG im Sinne der Ursprungsfrage geht es damit wohl nicht mehr.

    Sollen sich bitte die Richter (PG vs. IG) über die sachliche Zuständigkeitsfrage auseinandersetzen.
    Wie Mosser: Der Reppel sollte dabei eigentlich raus sein; es sei denn, der IG-Richter spielt weiter den Oberfuchs und holt die 7er-RPflG-Keule raus. Dann müsste man mal weiter sehen, wie man damit als IG-Reppel am besten umgeht a) im Sinne einer Klärung der Zuständigkeitsfrage oder b) einer Sachentscheidung. Bei b) bekäme man allerdings die Zuständigkeitsfrage nicht weiter hoch, höchstens so nebenbei erwähnt auf etwaige Beschwerde in der Sachentscheidung.

  • Hab die Akte vom Richter zurück - er sei nicht zuständig, da das Verfahren eröffnet sei :mad:

    Dieser Oberfuchs ;)

    :wechlach:

    Ober(fuchs) sticht Unter(fähe/füchschen), § 7 RPflG, aber etwas laxe Begründung, tsts.

    hi hi, hier würde ich die PKH zurückweisen (wg. mangelnder Erfolgsaussicht und sofern der Antrag nach 148 II nicht von der PKH-Gewährung abhängig gemacht wurde, der Erinnerung nicht abhelfen (Du bist zwar nicht das Vollstreckungsorgan, aber da Dein Richter sicherlich § 20 Abs. 1 Nr. 17 RpflG kennt, wird er Dir wohl kaum über § 7 RpflG die Entscheidungskompetenz über Vollstreckungserinnerungen zuweisen wollen, sondern offenbar darvon ausgehen, der Rpfl sei bei der Gerichtsvollziehervollstreckung aufgrund des Verwalterhandelns abhilfebefugt, ist zwar falsch, aber mit der NIchabhilfe begehst Du jedenfalls keinen wirklich relevanten "Nichtakt") und dann die Akte wieder auf seinen Tisch schubsen :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • (...) Er sagt, hier liegt ein anderer Fall vor. :daumenrauDa hat er grundsätzlich nicht ganz unrecht.:daumenrau Er meint, hier gäbe es materiell-rechtlich ja gar nichts zu entscheiden. Das wäre für ihn aber Kriterium. Er sieht den Weg über § 148 Abs. 2 InsO, dann aber der Insorichter. :daumenrau (...) dass der Pkw nach § 811 InsO unpfändbar ist. (...) Er meint, das wäre Vollstreckung und damit § 148 Abs. 2 InsO. :daumenrau Also ich wär wohl in jedem Fall raus:daumenrau, aber ich hab die Akte ja schon einmal vom Insorichter zurückgekriegt. Da müsste ich jetzt schon überzeugend sein :D

    (Die Däumchen sind meine.)

    Warum müsstest du da überzeugend sein ?

    Der PG-Richter ist imo auf dem richtigen Weg. Ob er das vorliegend formal verschriftlicht zutreffend (fürs Erste) gelöst hat, scheint noch fragwürdig (immerhin ist er inzwischen offenbar formal besonders als PG vom Schuldner mit dem Feststellungs-Rechtstreit zur Pkw-Unpfändbarkeit angegangen). Um irgendwelche erste Pauschal-PKH-Bewilligungsanträge vor dem IG im Sinne der Ursprungsfrage geht es damit wohl nicht mehr.

    Sollen sich bitte die Richter (PG vs. IG) über die sachliche Zuständigkeitsfrage auseinandersetzen.
    Wie Mosser: Der Reppel sollte dabei eigentlich raus sein; es sei denn, der IG-Richter spielt weiter den Oberfuchs und holt die 7er-RPflG-Keule raus. Dann müsste man mal weiter sehen, wie man damit als IG-Reppel am besten umgeht a) im Sinne einer Klärung der Zuständigkeitsfrage oder b) einer Sachentscheidung. Bei b) bekäme man allerdings die Zuständigkeitsfrage nicht weiter hoch, höchstens so nebenbei erwähnt auf etwaige Beschwerde in der Sachentscheidung.

    Die Sache wird durch die Anrufung des Prozessgerichts nun immer verquerer:
    Auf welche Art ist das Prozessgericht denn angerufen worden ??
    m.E. geht dies formal nur durch Klage - in welcher Klageart sei jetzt mal dahingestellt - oder Antrag auf einstweiilige Verfügung (ein Arrest oder ein Antrag auf selbständiges Beweisverfahren käme ja wohl kaum in Betracht). In diesen Fällen gibt es keine Verweisung, sondern nur Zurückweisung.

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    :daumenrau

  • Also, der Zivilrichter kam zu mir, um mit mir die Sache zu erörtern, weil er wie er selbst sagt, von Inso nicht wirklich Ahnung hat. Beim Richter des Insogerichts als möglichem Entscheider sind wir erst im Laufe unserer gemeinsamen Recherchen gelandet.
    Er hat die Akte auf dem Tisch, mit dem Antrag auf Feststellung, dass der Pkw des Schuldners als unpfändbar erklärt wird. Ich habe unserem Insorichter gegenüber schon mal vorsichtig angedeutet, dass da was auf ihn zukommen könnte. Er fand es jetzt nicht so wirklich schlimm. Muss aber nix heißen.
    Ich bin auch ehrlich gesagt davon ausgegangen, dass die Schuldnervertreterin die von mir mitgeteilte Ansicht der Unzuständigkeit überprüft. Aber scheinbar hat sie das als gegeben angesehen und ist sofort den Klageweg gegangen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Dann müsste der Zivilrichter erstmal nach Parteienanhörung und auf etwaigen Antrag sich als PG für sachlich unzuständig erklären und das Verfahren an das IG verweisen zur Entscheidung über die gem. § 148 II InsO, § 811 ZPO als Erinnerung zu wertende "Klage" der Schuldnerin.

    Wegen der Bindungswirkung aus § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO müsste danach das Teil eigentlich in jedem Fall beim IG verbleiben, weil die Verweisung, wenn sie ein bisserl begründet wird, z.B. insbesondere unter Hinweis auf konkret LG Göttingen und der vergleichbaren BGH-Entscheidung zu § 36 InsO, § 850b ZPO, kaum als willkürlich anzusehen wäre.

    Bei einem etwaigen sachlichen Zuständigkeitsstreit § 36 ZPO zwischen IG-Richter und PG-Richter wäre damit vom LG wohl auch keine "echte" Sachentscheidung zu erwarten. Wird dann eher so etwas:

    > "Als sachlich zuständiges Gericht wird das IG bestimmt. Ob für das als Klage formulierte Begehren der Schuldnerin, also die Entscheidung des Streits zwischen der Schuldnerin und dem Insolvenzverwalter über die Pkw-Unpfändbarkeit tatsächlich das IG sachlich im Sinne der §§ 811, 36, 148 ZPO/InsO zuständig ist, kann letztlich dahin stehen. Denn vorliegend war bereits das IG deshalb als das sachlich zuständige Gericht zu bestimmen, weil sich die Verweisung des PG jedenfalls nicht als willkürlich und daher gem. § 281 IV, 2 für das IG als bindend darstellt. (... es folgen paar Ausschmückungen zur Bindungswirkung und deren Grenzen bei Willkür ...)."

    :D

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (15. Dezember 2016 um 18:14)

  • Fortsetzung :mad:
    Eben war der Zivilrichter bei mir. Die Schuldnervertreterin hat nun beim Prozessgericht beantragt, den Pkw des Schuldners als unpfändbar zu erklären. Er kommt jetzt mit einer Entscheidung vom LG Göttingen um die Ecke gebogen, die diesen Fall genau trifft und die darüber hinaus die Zuständigkeit des Insogerichts bejaht. Begründung ist fantastisch: Der § 811 InsO ist zwar nicht in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO aufgeführt, aber macht nix. Ist trotzdem Zuständigkeit des Insogerichts. Was nun?

    P.S.: Das ist die aus # 24 von Olaf K :daumenrau

  • Dann müsste der Zivilrichter erstmal nach Parteienanhörung und auf etwaigen Antrag sich als PG für sachlich unzuständig erklären und das Verfahren an das IG verweisen zur Entscheidung über die gem. § 148 II InsO, § 811 ZPO als Erinnerung zu wertende "Klage" der Schuldnerin. Wegen der Bindungswirkung aus § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO müsste danach das Teil eigentlich in jedem Fall beim IG verbleiben, weil die Verweisung, wenn sie ein bisserl begründet wird, z.B. insbesondere unter Hinweis auf konkret LG Göttingen und der vergleichbaren BGH-Entscheidung zu § 36 InsO, § 850b ZPO, kaum als willkürlich anzusehen wäre. Bei einem etwaigen sachlichen Zuständigkeitsstreit § 36 ZPO zwischen IG-Richter und PG-Richter wäre damit vom LG wohl auch keine "echte" Sachentscheidung zu erwarten. Wird dann eher so etwas: > "Als sachlich zuständiges Gericht wird das IG bestimmt. Ob für das als Klage formulierte Begehren der Schuldnerin, also die Entscheidung des Streits zwischen der Schuldnerin und dem Insolvenzverwalter über die Pkw-Unpfändbarkeit tatsächlich das IG sachlich im Sinne der §§ 811, 36, 148 ZPO/InsO zuständig ist, kann letztlich dahin stehen. Denn vorliegend war bereits das IG deshalb als das sachlich zuständige Gericht zu bestimmen, weil sich die Verweisung des PG jedenfalls nicht als willkürlich und daher gem. § 281 IV, 2 für das IG als bindend darstellt. (... es folgen paar Ausschmückungen zur Bindungswirkung und deren Grenzen bei Willkür ...)." :D

    sorry, aber eine Zivilklage als Vollstreckungsschutzantrag verweisungstechnisch zu behandeln, halte ich zivilprozessual gelinde für unfung. Nach hhinweis gem. 139 ZPO Abweisung durch Prozessurteil als unzulässig (mag sein, dass ich da nicht mehr auf der Höhe der jetzt gültigen zivilprozessualen Grundsätze bin, dann bitte ich um Aufklärung).

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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

  • Keine explizite Ahnung.
    Die sachliche Zuständigkeit IG / PG scheint doch aber streitig (zumindest im thread :D).
    Gehe grundsätzlich schon davon aus, dass ein solcher Zuständigkeitsstreit mit § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO "gelöst" werden kann.

    Na egal, die werden das schon irgendwie wuppen.

  • Keine explizite Ahnung.
    Die sachliche Zuständigkeit IG / PG scheint doch aber streitig (zumindest im thread :D).
    Gehe grundsätzlich schon davon aus, dass ein solcher Zuständigkeitsstreit mit § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO "gelöst" werden kann.

    Na egal, die werden das schon irgendwie wuppen.

    Da geh ich auch mal von aus. Sofern der Antrag / die Klage oder was immer da als anwaltlicher Unfug produziert würde, mit "Eventual-PKH" gestellt wurde, ist die Sache ganz schnell vom Tisch (hatte ich übersehen). Für § 36 ZPO sehe ich nach wie vor keinen Raum.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    :daumenrau

  • Keine explizite Ahnung.
    Die sachliche Zuständigkeit IG / PG scheint doch aber streitig (zumindest im thread :D).
    Gehe grundsätzlich schon davon aus, dass ein solcher Zuständigkeitsstreit mit § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO "gelöst" werden kann.

    Na egal, die werden das schon irgendwie wuppen.

    Da geh ich auch mal von aus. Sofern der Antrag / die Klage oder was immer da als anwaltlicher Unfug produziert würde, mit "Eventual-PKH" gestellt wurde, ist die Sache ganz schnell vom Tisch (hatte ich übersehen). Für § 36 ZPO sehe ich nach wie vor keinen Raum.

    Menno :nixweiss:

    :)

  • Keine explizite Ahnung.
    Die sachliche Zuständigkeit IG / PG scheint doch aber streitig (zumindest im thread :D).
    Gehe grundsätzlich schon davon aus, dass ein solcher Zuständigkeitsstreit mit § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO "gelöst" werden kann.

    Na egal, die werden das schon irgendwie wuppen.

    Da geh ich auch mal von aus. Sofern der Antrag / die Klage oder was immer da als anwaltlicher Unfug produziert würde, mit "Eventual-PKH" gestellt wurde, ist die Sache ganz schnell vom Tisch (hatte ich übersehen). Für § 36 ZPO sehe ich nach wie vor keinen Raum.

    Menno :nixweiss:

    :)


    Meiin " Da geh ich auch mal von aus'" bezog sich nicht ! auf "keine explizite Ahnung"; sondern auf: "die werden das schon wuppen". :D

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