Familiengerichtliche Genehmigung einer Baulast

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Antrag auf Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung zu einer Verpflichtungserklärung eines Bauaufsichtsamts (Bestellung einer Baulast) vorliegen und habe Probleme mit der Genehmigungsfähigkeit.

    Genehmigungstatbestand ist § 1821 Nr. 1 BGB.
    Eigentümer ist eine Baufirma; Vormerkungsberechtigter ist eine GbR, bestehend aus Mutter und minderjährigem Kind.
    Habe schon herausgefunden, dass eine Baulast vormerkungswidrig ist, so dass die Vormerkungsberechtigten der Einräumung der Baulast - neben dem Eigentümer - tatsächlich zustimmen müssten, oder? Bedenken?

    Die Belastung des Grundstücks mit einer Baulast geht über die Belastung mit einer Grunddienstbarkeit hinaus, da auf Baulasten unter anderem nur verzichtet werden kann, wenn kein öffentliches Interesse mehr besteht.

    Ich würde also den Minderjährigen mit meiner Genehmigung unter Umständen lebenslang binden - ohne Gegenleistung .

    Ist so etwas genehmigungsfähig?

    Lieben Dank für eure Einschätzung.

  • Die Baulast stellt im bauordnungsrechtlichen Sinne eine freiwillig übernommene Pflicht zur Herstellung oder Duldung von Verhältnissen dar, die zum Beispiel Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Bauvorhabens sein können.

    Warum sollte ich das ohne Gegenleistung machen?

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Möglicherweise hat sich die GbR im Kaufvertrag ja verpflichtet, die Baulast mit zu bestellen bzw. deren Bestellung zu dulden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Juhu. Nein, im Kaufvertrag gibt es keine Verpflichtung, die übernommen wurde.
    Gleichzeitig wurden auch schon inhaltsgleiche Grunddienstbarkeiten bestellt und im Grundbuch eingetragen.
    Ich nehme an, die Bauaufsichtsbehörde benötigt die Baulasten, um für ein anderes Bauvorhaben, die Baugenehmigung erteilen zu dürfen.

    Grundsätzlich hätte ich - vor dem Hintergrund, dass die Grunddienstbarkeiten schon bestellt wurden - von der Sache kein Problem, auch die Baulast zu genehmigen,
    aber es ist nun einmal ein anderes Rechtsgeschäft und ist daher auch - meiner Meinung nach - gesondert zu beurteilen und ich habe echte Probleme die Genehmigungsfähigkeit herzuleiten :confused:

  • Wenn ich mir den Sachverhalt nochmals genauer ansehe, dürfte gar keine Genehmigung erforderlich sein. Es handelt ja nicht das Kind (vertr. durch die Eltern) sondern die rechtsfähige GbR. Der Fall ist also nicht anders zu werten, als wenn eine KG oder GmbH, an welcher ein Minderjähriger als Gesellschafter beteiligt wäre, eine Baulast bestellen würde.

    Ulf

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  • Früher ja aber nach "Anerkennung" der Rechtsfähigkeit der GbR durch den BGH ist die GbR selbst die Inhaberin von Rechten und Pflichten und somit hier die Handelnde. Die Gesellschafter sind nur als Vertreter der GbR im Spiel, geben die Erklärungen aber nicht im eigenen Namen ab.

    Dieses ist ja auch der Grund dafür, warum die Beteiligung Minderjähriger an einer GbR vielfach sehr kritisch gesehen wird: Die minderjährigen Gesellschafter haften unbeschränkt und das Handeln der Gesellschaft unterliegt keiner familiengerichtlichen Kontrolle!

    Dazu gibt es übrigens schon einige Beiträge im Forum...

    Ulf

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