Hallo,
seit ein paar Monaten erhalte ich regelmäßig Hinterlegungen nach § 7 ElektroG (Elektrogesetz)
Hintergrund ist, dass Firmen, die elektrische Geräte auf den deutschen Markt bringen möchten zugunsten der Stiftung ear elektro- altgeräte- Register eine Sicherheit hinterlegen (bei mir aktuell zwischen 50 und 200 €). Grundsätzlich sind die Händler/ Firmen verpflichtet, Altgeräte zurückzunehmen und zu entsorgen. Können Sie dies nicht, weil z.B. pleite, dann tritt die Stiftung ear dafür ein. Zumindest habe ich das so verstanden.
Bisher war es so, dass die Hinterleger keinen Rücknahmeverzicht hinsichtlich der Sicherheit erklärt haben. Schließlich haben sie ja auch nicht schuldbefreiend geleistet. Die Zahlungen wurden geleistet, die Annahmeanordnung erlassen. Hinterlegung erfolgt.
Nun ist mir ein Schreiben zugegangen mit entsprechenden Anträgen, in denen die Stiftung die jeweiligen Hinterleger aufgefordert hat, die Hinterlegungsanträge zu ergänzen. Es sollen beim Empfangsberechtigten noch Ergänzungen vorgenommen werden, außerdem der Hinterlegungsgrund noch ergänzt werden und auf das Recht zur Rücknahme soll verzichtet werden. Es gibt zwischenzeitlich ein Merkblatt, in denen dies alles draufsteht. Aus meiner Sicht aber gerade die Ausführungen zum Rücknahmeverzicht unrichtig, gerade weil es sich nur um eine Sicherheit handelt.
Meine Frage jetzt. Bin ich denn verpflichtet, diese Ergänzungen vorzunehmen? Muss ich mir vom Empfangsberechtigten vorschreiben lassen, dass ein bereits abgeschlossener Hinterlegungsvorgang nach deren Vorgaben zu ändern ist?
Müsste ich das als Beschwerde werten? So etwas ist mir noch gar nicht untergekommen...
Ich soll nun nach dem Willen der Stiftung in allen Verfahren eine entsprechende Bestätigung ausstellen.
Ich denke, dass das nicht richtig sein kann, erst recht nicht der Quatsch mit der Sicherheit. Hat das von Euch schon mal jemand gesehen????
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