Ich steh ein wenig auf der Leitung.
Insolvenzverfahren wurde am 02.04.2012 eröffnet. Seit Januar waren keine Löhne mehr gezahlt. Insolvenzgeld wurde entsprechend für die Zeit Januar bis einschließlich März gezahlt. Der IV schreibt in seinem Gutachten, dass am 02.03.2012 eine Betriebsversammlung durchgeführt wurde, die zum endgültigen Aus des Unternehmens geführt hat. Mehrere Arbeitnehmer hatten gekündigt, der Rest wurde gekündigt. Aus der Schlussrechnung ergeben sich nun Zahlungen an Arbeitnehmer für April 2012. Es handelt sich sämtlich um Aushilfslöhne (Kurierunternehmen). Auf meine Nachfrage hat der IV erklärt, dass es sich um oktroyierte Masseverbindlichkeiten gehandelt hat, die wegen der Kündigungsfristen hätten gezahlt werden müssen. So weit, so klar. Da es sich um Aushilfen gehandelt hat, gehe ich mal davon aus, dass eine relativ kurze Kündigungsfrist bestand (denn wären es 3 Monate Kündigungsfrist gewesen, hätte der IV ja noch länger zahlen müssen als April). Mal rein rechnerisch, wenn er Anfang März kündigt, dürften 4 Wochen (die nehme ich mal mutig an) bis April ja rum gewesen sein. Wie kommt man da zu einem weiteren Monat? Hab ich einen Denkfehler? Müsste ich nach der Kündigungsfrist fragen? Ich will dem IV nicht zu nahe treten, aber ein bisschen stören mich die Masseverbindlichkeiten, weil eigentlich klar war von Anfang an, dass das Unternehmen nicht zu retten ist. Ein Teil der bezahlten Aushilfen hat auch kein Insolvenzgeld erhalten, aber das dürfte ja das Problem des jeweiligen Arbeitnehmers sein oder? Vielleicht kann mir einer von euch die Sache verständlich näher bringen
Lohnzahlung aus der Masse - Kündigungsfristen
-
-
§ 622 BGB Die Kündigsfrist beginnt für den Arbeitgeber zum Ende eines Kalendermonats.
-
Mal rein rechnerisch, wenn er Anfang März kündigt, dürften 4 Wochen (die nehme ich mal mutig an) bis April ja rum gewesen sein. Wie kommt man da zu einem weiteren Monat? Hab ich einen Denkfehler? Müsste ich nach der Kündigungsfrist fragen? Ich will dem IV nicht zu nahe treten, aber ein bisschen stören mich die Masseverbindlichkeiten, weil eigentlich klar war von Anfang an, dass das Unternehmen nicht zu retten ist.
Weil der Insolvenzverwalter frühestens am 02.04. hat kündigen können, wobei der Eröffnungstermin blöde gewählt ist, in einer solchen Situation lässt man am 30. oder 31. eröffnen, um noch im März die Kündigungen auszusprechen. Auch wenn das bei der Berechnung des Insolvenzgeldes ein Mehraufwand bedeutet.
-
Ah, jetzt hab ich's kapiert. Manchmal hat man echt ein Brett vorm Kopf
Wobei eigentlich die Verwalter vorgeben, wann der Richter eröffnen soll. Nun ja, sei's drum. -
Ah, jetzt hab ich's kapiert. Manchmal hat man echt ein Brett vorm Kopf
Wobei eigentlich die Verwalter vorgeben, wann der Richter eröffnen soll. Nun ja, sei's drum.Du hast da garkein Brett vorm Kopf !
Die Verwalterkündigung ist immer dann von Belang, wenn es um die Verkürzung der Kündigungsfristen nach § 113 InsO geht. Ist eine Kündigung - ohne Rückgriff auf § 113 - durch den Schuldner im Antragsverfahren tunlich, ist diese vorzuziehen. Sollte für die Aushilfen eine Monatskündigungsfrist gegeben gewesen sein, hätte der (vorläufige) Verwalter ein Problem ! -
Nein, @DEF
Es kündigt nicht der vIV, sondern die Geschäftsführung und der vIV stimmt zu. Und wenn der nicht will...
Und sich vom IG die Arbeitgeberrolle zuweisen lassen? Heikel..
-
Nein, @DEF
Es kündigt nicht der vIV, sondern die Geschäftsführung und der vIV stimmt zu. Und wenn der nicht will...
Und sich vom IG die Arbeitgeberrolle zuweisen lassen? Heikel..
Denke, da liegt ein Missverständnis vor:
ist ein Zustimmungsverwalter eingesetzt, so hat dieser auch die Aufgabe, etwaige Masseverbinddlichkeiten des noch zu eröffnenden Verfahrens zu verhindern. Er hat der Kündigung durch den Schuldner nicht zuzustimmen; der Schuldner kündigt oder nicht.
Bewegen wiir uns im Rahmen der KÜndigungsfristen, bei denen es nicht auf die "Verwalterkündigung" ankommt, hat er m.E. dafür Sorge zu tragen, dass seitens des Schuldners die Kündigungen soweit rechtzeitig ausgesprochen werden, dass eine Inanspruchnahme über die Masseverbindlichkeit nicht stattfindet. Sofern der Schuldner dies nicht will, hat der VIV - soweit auch als Gutachter beauftragt, was der Regelfall sein dürfte - nicht wie üblich "schick" die Eröffnung zum 1. eines Monats anzuregen, sondern soweit früher, als dass noch die Kündigungen masseunschädlich ausgesprochen werden können .Wenn derVIV das uncool findet, oki, der Sonder-IV wird es schon klarziehen.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!