Hallo schon wieder
Mit meinen Kostenakten hab ich im Moment kein Glück...
Folgender Sachverhalt:
Kostengrundentscheidung mit Quotelung ergangen am 20.07.2015. Kostenfestsetzungsanträge im August 2015 gestellt.
Der Beklagtenvertreter teilt dann mit, dass das Mandat beendet sei, da Insolvenz des Beklagten. Ich habe dann nachgeschaut und erfahren, dass
das Insolvenzverfahren bereits am 07.07.2015 eröffnet worden ist und der Beklagte dann relativ zeitnah auch verstorben ist, dann Nachlassinsolvenz.
Ich habe mitgeteilt, dass nach 240 und 239 ZPO unterbrochen ist und die Akte erstmal auf Frist gelegt, weil im Kommentar steht, dass
nach Beendigung des Inso- Verfahrens das Verfahren weitergehen kann.
So jetzt meine ( wahrscheinlich dumme ) Frage:
Ist die Klägerseite, die hier den Erstattungsanspruch haben wird, hinsichtlich dessen Neugläubiger und muss ich- nachdem die Insolvenz beendet ist den Rechtsanwalt
des Beklagten darauf hinweisen, dass seine Vollmacht wieder gilt und er mir die Rechtsnachfolger mitteilen muss, damit gegen die festgesetzt werden kann?
Oder handelt es sich um Inso- Gläubiger, da der Kostenerstattungsanspruch sich nach dem Hauptanspruch richtet und sie insoweit auch Inso- Gläubiger sind. Dann könnte ich nämlich die Akte eigentlich ja weglegen, da eine Festsetzung keinen Sinn mehr macht, weil ja eh nicht mehr aus dem KFB vollstreckt werden darf?
Sehr verwirrend