Kostenfestsetzung und Insolvenz

  • Hallo schon wieder:oops:

    Mit meinen Kostenakten hab ich im Moment kein Glück...
    Folgender Sachverhalt:

    Kostengrundentscheidung mit Quotelung ergangen am 20.07.2015. Kostenfestsetzungsanträge im August 2015 gestellt.
    Der Beklagtenvertreter teilt dann mit, dass das Mandat beendet sei, da Insolvenz des Beklagten. Ich habe dann nachgeschaut und erfahren, dass
    das Insolvenzverfahren bereits am 07.07.2015 eröffnet worden ist und der Beklagte dann relativ zeitnah auch verstorben ist, dann Nachlassinsolvenz.
    Ich habe mitgeteilt, dass nach 240 und 239 ZPO unterbrochen ist und die Akte erstmal auf Frist gelegt, weil im Kommentar steht, dass
    nach Beendigung des Inso- Verfahrens das Verfahren weitergehen kann.
    So jetzt meine ( wahrscheinlich dumme ) Frage:
    Ist die Klägerseite, die hier den Erstattungsanspruch haben wird, hinsichtlich dessen Neugläubiger und muss ich- nachdem die Insolvenz beendet ist den Rechtsanwalt
    des Beklagten darauf hinweisen, dass seine Vollmacht wieder gilt und er mir die Rechtsnachfolger mitteilen muss, damit gegen die festgesetzt werden kann?

    Oder handelt es sich um Inso- Gläubiger, da der Kostenerstattungsanspruch sich nach dem Hauptanspruch richtet und sie insoweit auch Inso- Gläubiger sind. Dann könnte ich nämlich die Akte eigentlich ja weglegen, da eine Festsetzung keinen Sinn mehr macht, weil ja eh nicht mehr aus dem KFB vollstreckt werden darf?

    Sehr verwirrend :(

  • Genau genommen ist Dein KF-Verfahren gar nicht gem. § 240 oder 239 ZPO unterbrochen worden.
    Eine Unterbrechung tritt nämlich nur ein, wenn das Unterbrechungsereignis in das laufende KF-Verfahren fällt.
    Nach Deiner Chronologie war es aber genau anders herum: Insoeröffnung am 07.07.2015, dann zeitnah Tod der Partei, dann KFA im August 2015.

    In jedem Fall handelt es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch aber um eine mit Klageerhebung (wohl aufschiebend bedingt) entstandene und damit um eine Insolvenzforderung.

    Ich würde deshalb beim Ast die Antragsrücknahme anregen, soll er seinen Anspruch im Nachlassinsolvenzverfahren geltend machen.

    Spannand vor dem Hintergrund der Insoeröffnung bereits am 07.07.2015 ist, dass schon die Kostengrundentscheidung am 20.07.2015 nicht hätte ergehen dürfen, da das Hauptsacheverfahren definitiv gem. § 240 ZPO unterbrochen war...

  • Genau genommen ist Dein KF-Verfahren gar nicht gem. § 240 oder 239 ZPO unterbrochen worden.
    Eine Unterbrechung tritt nämlich nur ein, wenn das Unterbrechungsereignis in das laufende KF-Verfahren fällt.
    Nach Deiner Chronologie war es aber genau anders herum: Insoeröffnung am 07.07.2015, dann zeitnah Tod der Partei, dann KFA im August 2015.

    In jedem Fall handelt es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch aber um eine mit Klageerhebung (wohl aufschiebend bedingt) entstandene und damit um eine Insolvenzforderung.

    Ich würde deshalb beim Ast die Antragsrücknahme anregen, soll er seinen Anspruch im Nachlassinsolvenzverfahren geltend machen.

    Spannand vor dem Hintergrund der Insoeröffnung bereits am 07.07.2015 ist, dass schon die Kostengrundentscheidung am 20.07.2015 nicht hätte ergehen dürfen, da das Hauptsacheverfahren definitiv gem. § 240 ZPO unterbrochen war...


    :daumenrau Eine Unterbrechung im Kostenfestsetzungsverfahren durch die Inso-Eröffnung lag hier nicht vor. Der Festsetzungsantrag hätte gegen den Inso-Verwalter anstelle der entsprechenden Partei gestellt werden können.

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