Insolvenzeröffnung zwischen Erlass und Zustellung KFB § 788 ZPO

  • Hallo,

    vielleicht kann mir jemand helfen.

    KFA §§ 788, 104 ZPO vom 13.04.2016

    Schuldnerin wendet ein, dass bereits Inso läuft.
    Laut Insolvenzbekanntmachung keine Inso-Eröffnung.

    Also Erlass KFB am 01.07.16

    Einwendungen von Schuldnerin, dass sie in Insolvenz ist.
    Insolvenzbekannmachung: Inso-Eröffnung am 04.07.16
    Zustellung KFB an Schuldnerin am 05.07.16

    §§ 240 ZPO, 775 ZPO greifen nicht

    Was nun?

  • Hatte gestern einen Tag frei, sodass ich erst heute wieder im forum bin:

    Danke Frog :)!

    Habe jetzt die Zustellung des KFB an den Insolvenzverwalter verfügt, mal sehen ob der Insolvenzverwalter das EB zurücksendet, damit die Geschäftsstelle die vollstreckbare Ausfertigung des KFB erteilen kann.

    LG

  • Das EB wird sicherlich unterschrieben zurückkommen. Ob Du aber hieraus die von Dir gemachten Schlüsse ziehen kannst, wäre zu prüfen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • @ La Flor de Cano:
    Eigentlich ist ja für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung mit Zustellbescheinigung auch die Geschäftsstelle zuständig, die die Voraussetzungen dann ja selber prüfen müsste… (Obwohl ich der Geschäftsstelle natürlich helfen würde, weil ich es selber schwierig finde und es den Rpfl. in irgendwelchen Konstellationen ja auch bei Erteilung der 2. vollstreckbaren Ausfertigung treffen kann …).



    Habe daher noch mal versucht, Rechtsprechung zu finden:

    OLG Hamm vom 29.08.2003, Az.: 23 W 216/03.

    Gemäß dieser Entscheidung führt die Insolvenzeröffnung nach dem Erlass des KFB nicht zur Unterbrechung nach § 240 ZPO (Erlass heißt: Herausgabe des KFB in das Postauslauffach der Geschäftsstelle). Dies war bei mir der Fall (KFB durch Rpfl. gemacht am 01.07.2016, Geschäftsstelle hat beglaubigte Abschrift des KFB vor InsO-Eröffnung an Schuldnerin herausgeschickt).

    Ggf. müsste ich dann vielleicht doch nicht zwingend an den Insolvenzverwalter zustellen, denn wenn mein KFB-Verfahren nicht nach § 240 ZPO unterbrochen ist, bleibt es ja bei den bisherigen Beteiligten (Schuldner und Gläubiger, § 788 ZPO), oder?

    Die Geschäftsstelle könnte daher bereits aufgrund der Zustellung an die Schuldnerin am 05.07.2016 die vollstreckbare Ausfertigung des KFB mit Zustellbescheinigung erteilen: Klausel: "… wird dem Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Eine beglaubigte Abschrift des KFB wurde der Schuldnerin am 05.07.2016 zugestellt.".

    Oder die Klausel wird so erteilt: "… wurde dem Insolvenzverwalter am XX.XX.2016 zugestellt". Dann wird das Problem m.E. auf das Vollstreckungsorgan ausgelagert (was ja ggf. auch wieder ich bin …), da ja das Vollstreckungsorgan prüfen muss, ob die Voraussetzungen "Titel, Klausel, Zustellung" vorliegen … .

    Oder (kommt mir gerade als Idee): wenn man auf Nummer sicher gehen will: man schreibt einfach beide in die Klausel: "… wurde der Schuldnerin am 05.07.2016 und dem Insolvenzverwalter am XX.XX.2016 zugestellt".



    Ich werde daher erst mal abwarten, ob das EB vom Insolvenzverwalter zurückkommt und ansonsten der Geschäftsstelle mitteilen, dass beide Zustellungen in die Klausel aufzunehmen sind (Variante Nummer sicher :)).

    Oder hat da jemand Bedenken, beide in die Klausel hereinzuschreiben? Oder andere Anmerkungen?


    Ansonsten schon mal Danke an die schnellen und guten forum-Antwortschreiber, ihr habt mich zu dieser (aus meiner Sicht: guten) Praxislösung gebracht!:daumenrau



    P.S: M.E. kann (und muss wohl auch, da die Erteilung ja durch den Gläubiger beantragt wurde) die vollstreckbare Ausfertigung des KFB trotz Eröffnung des Insolvenzverfahren noch erteilt werden, da die Insolvenzeröffnung nach § 89 Abs. 1 InsO zwar ein Vollstreckungshindernis darstellt, dies aber durch das jeweilige Vollstreckungsorgan (GV, Vollstreckungsgericht) zu prüfen ist und daher im Klauselerteilungsverfahren noch keinen Ablehnungsgrund darstellt, da mit der Klauselerteilung gerade noch keine Zwangsvollstreckung erfolgt (das habe ich mal irgendwo gelesen, finde gerade die Quelle nicht).

  • P.S: M.E. kann (und muss wohl auch, da die Erteilung ja durch den Gläubiger beantragt wurde) die vollstreckbare Ausfertigung des KFB trotz Eröffnung des Insolvenzverfahren noch erteilt werden, da die Insolvenzeröffnung nach § 89 Abs. 1 InsO zwar ein Vollstreckungshindernis darstellt, dies aber durch das jeweilige Vollstreckungsorgan (GV, Vollstreckungsgericht) zu prüfen ist und daher im Klauselerteilungsverfahren noch keinen Ablehnungsgrund darstellt, da mit der Klauselerteilung gerade noch keine Zwangsvollstreckung erfolgt (das habe ich mal irgendwo gelesen, finde gerade die Quelle nicht).

    Und trotzdem würde bei einer Masseunzulänglichkeit und § 210 InsO lediglich noch eine Berechnung herausgehen.

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  • @ La Flor de Cano:

    Sorry, das mit dem Insolvenzrecht-Theorie ist dann doch schon länger bei mir her und bin auch kein InsO-Praktiker, daher:

    Welche Berechnung meinst du? Und wer lässt diese und an wen herausgehen: ich als Vollstreckungsgericht oder das Insolvenzgericht oder der Insolvenzverwalter ?

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