Wechsel Vormund bei Wohnortwechsel des Mündels

  • Hallo Leute,

    ich stelle gerade folgende Überlegung an, die sicherlich im Interesse der Landeskasse ist und kann hierzu im Forum leider nichts finden.
    Amtsgericht A entzieht den Kindeseltern die Personensorge und bestellt Person X zum Pfleger, die die Pflegschaft beruflich ausübt.

    Nun gibt das Amtsgericht A das Verfahren an das Amtsgericht B, welches 70 Kilometer (einfache Strecke) vom Amtsgericht B liegt, ab, da der Minderjährige nach B gezogen ist.
    Aus diesem Grund komme ich nun zu der Überlegung, dass ich einen Pfleger am Ort B bestellen sollte, da dieses kostengünstiger für die Landeskasse wäre.
    Die Pflegerin verneint eine solche Überlegung natürlich, da ihrer Meinung nach ein großes Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Minderjährigen besteht und sie die Pflegschaft aus diesem Grund ausüben muss.
    Leider konnte ich hierzu keine Entscheidung finden, aber vielleicht wisst ihr weiter?

    Grüße

    Vanessa

  • Für diesen Fall gibt es kein Patentrezept. Einerseits ist es im Interesse des persönlichen Kontakts wünschenswert, einen Pfleger "vor Ort" zu haben, andererseits kann das Kindeswohl es durchaus erfordern, das gewachsene Vertrauen nicht durch einen Pflegerwechsel zu erschüttern. 70 Entfernungskilometer können vor diesem Hintergrund noch eine überschaubare Entfernung darstellen.

    Nach dem Sachverhalt scheint die Pflegerin selbst den Wohnortwechsel des Minderjährigen bewirkt zu haben, da ihr ja die Personensorge übertragen worden ist. Welche Gründe gab es denn für den Ortswechsel? Auch das könnte eine Rolle spielen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Wie mein Vorredner.
    Maßgeblich ist das Kindeswohl. Wenn es daher dem Kindeswohl mehr dient, dass aufgrund des Vertrauensverhältnisses eine Weiterführung durch den bisherigen Pfleger besser dient, dann ist er wohl beizubehalten. Wenn es besser ist, einen schnell erreichbaren Pfleger vor Ort zu haben, dann sollte man Pflegerwechsel machen.

    Grundsätzlich finde ich 70 km nicht als so weit entfernt an, dass man den Pfleger unbedingt auswechseln müsste.

    Wie alt ist denn das Kind? Kann man es anhören?

  • Wie mein Vorredner.
    Maßgeblich ist das Kindeswohl. Wenn es daher dem Kindeswohl mehr dient, dass aufgrund des Vertrauensverhältnisses eine Weiterführung durch den bisherigen Pfleger besser dient, dann ist er wohl beizubehalten. Wenn es besser ist, einen schnell erreichbaren Pfleger vor Ort zu haben, dann sollte man Pflegerwechsel machen.

    Grundsätzlich finde ich 70 km nicht als so weit entfernt an, dass man den Pfleger unbedingt auswechseln müsste.

    Wie alt ist denn das Kind? Kann man es anhören?

    Dem kann ich nur zustimmen. Im benachbarten, dünn besiedelten Landkreis ist der Dienstsitz der Amtsvormünder am Rand gelegen. Bis zur Kinder- und Jugendpsychiatrie fahren sie 65 km. Die Besuchspflicht wird streng überwacht.

    Unser Dienstherr und (tlw) unser Familiengericht wünscht natürlich auch die gesetzlich vorgesehene Fallabgabe bei Umzug. Wir haben vereinbart, die Frage im Hilfeplan dokumentieren zu lassen.

    Unsere Berufsvormünder haben sehr viel mehr Ressource für das einzelne Kindiden.

    Bei Berufsvormündern ist die Fallabgabe "zur Kostengunst der Landeskasse" gesetzlich nicht vorgesehen. Es müsste ein Entlassungsverfahren nach § 1886 BGB vorangehen. Ich glaube nicht, dass von Amts wegen ein Verfahren aus Kostengründen eingeleitet werden können.

    Eine Anhörung würde ich unter diesen Umständen erst dann für geboten halten, wenn der Vormund einen Entlassungsantrag gestellt haben sollte.

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