Streitwert bei Räumungsschutzantrag gemäß § 765a ZPO

  • Hallo zusammen,
    es lag mir ein Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 765a ZPO vor. Diesen habe ich durch Beschluss zurückgewiesen und dem Schuldner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Gläubiger-Vertreter beantragt nun die Festsetzung des Streitwertes in Höhe von mindestens drei Nettomonatsmieten. Nun meine Frage, aus welcher Vorschrift ergibt sich der Streitwert für einen Räumungsschutzantrag (§ 25 RVG?) und welchen Streitwert haltet Ihr für angemessen?


    Vielen Dank!

  • Guten Morgen!
    Das Landgericht Görlitz hat in 2003 entschieden, dass der Streitwert im Räumungsschutzverfahren nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Grundlage für diese Schätzung bildet jedoch die Nutzungsentschädigung bzw. die fiktiv vom S zu zahlende Nettokaltmiete für das zu räumende Objekt..
    Außerdem sollte man den Zeitraum mit einbeziehen für den der Schuldner Räumungsschutz begehrt.

    Das heißt also wenn der Antrag auf 3 Monate befristet war-> Kaltmiete x 3 = Streitwert.

    Wenn die Schuldner bei mir Räumungsschutz auf im Antrag unbegrenzte Zeit möchten, nehme ich grundsätzlich ein ganzes Jahr, also 12 Monate :)

  • Ich nehme immer die für den Zeitraum des beantragten Räumungsschutzes (maximal 3 Monate) anfallenden Nutzungsentschädigungen (Miete + Nebenkosten)

  • Ich häng mich gleich mal hintendran :D

    Wenn der Gläubigervertreter nur Streitwertfestsetzung beantragt ohne einen Vorschlag zu unterbreiten, wie hoch der Streitwert sein soll seiner Meinung nach - geht das und ich entscheide oder muss er nicht wenigstens eine Zahl nennen?

    Ich bin neu in der Vollstreckung - verzeiht mir deshalb eventuelle dämliche Fragen... :oops:

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Nein, er muss da nichts vorschlagen. Wenn es um Räumungsschutz geht, ist Anhaltspunkt immer die monatliche Miete.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Die Höhe des Streitwertes richtet sich m. E. nach § 25 Abs. 2 RVG. Mithin kommt es auf das Interesse des Schuldners an.

    Wird Vollstreckungsschutz für eine gewisse Dauer beantragt, bemisst sich das Interesse für diesen Zeitraum. Soweit kein genauer Zeitraum bestimmt ist, ist der Jahreswert der anzusetzen.

    Da der Antragsteller für die Zeit, für welchen er Räumungsschutz begehrt, jedoch weiter zur Mietzinszahlung verpflichtet ist, ist der Geschäftswert tatsächlich niedriger anzusetzen (Bräuer in: Bischof, Jungbauer, Bräuer, Curkovic, Klipstein, Klüsener, Uhler; RVG Kommentar, 6. Auflage, § 25 RVG, Rn. 28).

    Ich nehme daher immer nur die Hälfte des monatlichen Nutzungswertes und addiere es mit der Dauer, für welchen Räumungsschutz beantragt wird.

  • Ich setze immer die Nutzungsentschädigung x Zeitraum für den Räumungsschutz beantragt wurde (in vollen Monaten) fest

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

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