Klausel nach § 726 ZPO?

  • :bighi:an alle!

    Ich mache noch nicht so lange Familiensachen und hatte bislang noch nicht viel mit den Klauselerteilungen zu tun :oops:...

    Ich habe eine Scheidungsvereinbarung, in welcher sich die Parteien wechselseitig verpflichten, sich gegenseitig bestimmte Wohnungseigentumsanteile zu übertragen. Weiter verpflichtet sich der Antragsgegner, die Antragstellerin "... von der gesamtschuldnerischen Haftung im Innenverhältnis freizustellen und bei der kreditgebenden Bank auf eine Entlassung der Antragstellerin aus dem Kreditvertrag hinzuwirken. Als Ausgleich hierfür erhält der Antragsgegner von der Antragstellerin einen Betrag in Höhe von ....".

    Ich steh total auf dem Schlauch, was für eine Klausel es sein soll (evtl. § 726 Abs. I oder II ZPO) und ob ich demzufolge für die Erteilung zuständig wäre. Habe zudem das Problem, dass der Antragsgegner ja nur auf eine Entlassung "hinwirken" muss und es wohl hierzu keine Unterlagen gibt, ob er es nun getan hat oder nicht :gruebel:

    Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe!!!:(

  • Eine unmittelbare Zwangsvollstreckung dürfte aus diesem Vergleich nicht möglich sein, sodass schon deshalb keine Klausel erteilt werden kann. Wenn die Beteiligten die Vereinbarung nicht "freiwillig" entsprechend abwickeln, bleibt nur der Klageweg.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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