§ 11 RVG und Ende der anwaltlichen Vertretung
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Einer weiteren Begründung bedarf es nicht. Durch die Mitteilung, dass das Mandat niedergelegt worden sei, ist ausreichend dargelegt, dass die Angelegenheit insoweit abgeschlossen ist. Es wäre Sache des Antragsgegners, im Rahmen seiner Anhörung Einwände dagegen vorzutragen.
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Einer weiteren Begründung bedarf es nicht. Durch die Mitteilung, dass das Mandat niedergelegt worden sei, ist ausreichend dargelegt, dass die Angelegenheit insoweit abgeschlossen ist. Es wäre Sache des Antragsgegners, im Rahmen seiner Anhörung Einwände dagegen vorzutragen.
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Einer weiteren Begründung bedarf es nicht. Durch die Mitteilung, dass das Mandat niedergelegt worden sei, ist ausreichend dargelegt, dass die Angelegenheit insoweit abgeschlossen ist. Es wäre Sache des Antragsgegners, im Rahmen seiner Anhörung Einwände dagegen vorzutragen.
Dito.
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Danke!:daumenrau
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