Herabsetzung der Pfändungsgrenze

  • Hallo,

    so etwas hatte ich bisher noch nicht...
    Gläubiger verlangt Nichtanerkennung der Ehefrau und Herabsetzung der Pfändungsgrenze.

    Begründung: Das Gehalt der Ehefrau sei zu hoch.

    Schuldner € 1050,00(netto) Ehefrau € 1425,00(netto) Keine weiteren Unterhaltsberechtigten.

    Das einzige was ich gefunden habe ist §850f Abs.2 ZPO. Die unerlaubte Handlung ist aber nicht gegeben.

    Wie bekomme ich das denn durch?
    Stehe etwas auf dem Schlauch.

  • Danke für schnelle Antwort. Mir ging es aber nicht ausschließlich um die Unberücksichtigung, sondern hauptsächlich um die Herabsetzung der Pfändungsgrenze.
    §850c Abs.4 ZPOist klar für die Unberücksichtigung. Aber die Pfändungsgrenze?
    Damit komm ich nicht klar. Billiges Ermessen unterhalb der Pfändungsgrenze?

    "Unerlaubte Handlung" ist nicht gegeben.

  • Die Nichtberücksichtigung der Ehefrau führt doch automatisch zu einer Absenkung des dem Schuldner verbleibenden pfändungsfreien Betrages.

    Oder verstehe ich die Frage nicht?

    Vielleicht habe ich mich auch falsch ausgedrückt.
    Schuldner verdient nur € 1050,00. das ist ja schon unterhalb der Pfändungsgrenze, wenn er alleine leben würde. Nichtberücksichtigung hin oder her. Der Gläubiger will unter diese Grenze, damit er den Differenzbetrag pfänden kann.

  • Das sehe ich auch so. Ich finde überhaupt nichts um den §850c in diesem Fall "auszuhebeln"

    Wenn ihr Euch sicher seit, setz ich mich nochmal mit dem Gläubiger auseinander.
    Vielen Dank für Euere Hilfe....sehr nett!!!!:):daumenrau

  • Das sehe ich auch so. Ich finde überhaupt nichts um den §850c in diesem Fall "auszuhebeln"

    Wenn ihr Euch sicher seit, setz ich mich nochmal mit dem Gläubiger auseinander.
    Vielen Dank für Euere Hilfe....sehr nett!!!!:):daumenrau

    Aus Sicht des Schuldners + Gerichts (das ja über diesen Antrag Entscheiden muss) ist dies ja erstmal kein großes Problem. "Geht halt nicht".
    Der Gläubiger kann vieles wollen und beantragen, aber solange er dafür auch keine rechtliche Grundlage kennt, wird er damit nicht weit kommen.

  • Weshalb muss man sich dabei mit dem Gläubiger auseinandersetzen ?

    Vertretet ihr den Drittschuldner ?

    Liegt beim VG gar kein Antrag des Gläubigers - nach welcher Vorschrift auch immer - vor ?

  • Ehefrau nicht berücksichtigen ist klar.

    Antrag auf Herabsetzung des unpfändbaren Betrages soll er begründen und die Rechtsvorschrift angeben. Dann kommt vermutlich nur Schulterzucken oder Unsinn.

  • Weshalb muss man sich dabei mit dem Gläubiger auseinandersetzen ?Vertretet ihr den Drittschuldner ?Liegt beim VG gar kein Antrag des Gläubigers - nach welcher Vorschrift auch immer - vor ?

    Gläubiger ist Mandant. Ich sollte den Pfüb mit diesem Gläubigerwunsch begründen.
    Nachdem sich dieser Wunsch aber jeglicher Rechtsgrundlage entzieht, habe ich ihn gestern kontaktiert und erklärt, dass es nicht machbar ist.

    Wie sagte Lothar Matthäus: "Again what learnd"

    Einmal editiert, zuletzt von Azimut (25. August 2016 um 07:10)

  • Weshalb muss man sich dabei mit dem Gläubiger auseinandersetzen ?Vertretet ihr den Drittschuldner ?Liegt beim VG gar kein Antrag des Gläubigers - nach welcher Vorschrift auch immer - vor ?

    Gläubiger ist Mandant. Ich sollte den Pfüb mit diesem Gläubigerwunsch begründen.
    Nachdem sich dieser Wunsch aber jeglicher Rechtsgrundlage entzieht, habe ich ihn gestern kontaktiert und erklärt, dass es nicht machbar ist.

    Wie sagte Lothar Matthäus: "Again what learnd"


    Ah, verstehe nun, danke.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!