Bundesfernstraßengesetz

  • Hallöle,

    hatte jemand schonmal den Fall, dass die Berichtigung des Eigentümers nach § 6 Bundesfernstraßengesetz beantragt worden ist?
    Grundstück ist für die BRD eingetragen und soll nun auf die Stadt X berichtigt werden, diese beantragt mit Unterschrift und Siegel und erklärt, dass diese Straße nun zur Gemeindestraße in die Baulast abgestuft worden ist.

    Genügt dies?
    Und wie würdet ihr das formulieren?

    Danke schonmal :)

  • Guten Morgen.

    Ich hatte so etwas schon einmal, nur nach § 10 Straßengesetz.
    § 6 Abs. 3 FStrG spricht von Antrag auf Grundbuchberichtigung mit Unterschrift und Siegel.

    Formuliert habe ich das damals so: "Übergegangen gemäß §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 StrG (Straßengesetz). Berichtigend eingetragen am..."

  • Bei Auf- und Abstufungen von Bundesfernstraßen nach § 6 Absatz 3 (bundes-) FStrG fallen Antrag und Nachweis nicht auseinander (wie bei § 11 Abs. 1 StrG Bad.-Württ.); vielmehr stellt der Leiter der vom Land bestimmten Stelle oder sein Vertreter den mit dem Amtssiegel versehenen Grundbuchberichtigungsantrag und erklärt gleichzeitig, dass dem neuen Träger die Straßenbaulast zusteht. Für Baden-Württemberg gilt, dass die vom Land bestimmte Stelle nach § 2 Abs. 2 der VO über die Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Eisenbahnkreuzungsgesetz und § 50 Absatz 3 Nr. 1b, 2b und 3 des Straßengesetzes Baden-Württemberg die für den neuen Träger der Straßenbaulast zuständige Straßenbaubehörde ist.

    Das ist dann, wenn eine Bundesautobahn oder Bundesstraße zur Landes- oder Kreisstraße in der Straßenbaulast der Gemeinde oder zur Gemeindestraße abgestuft wird, die Straßenbaubehörde der Gemeinde.

    Zur Antragstellung bei Ortsdurchfahrten s. Ziffer 24 der Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen (Ortsdurchfahrtenrichtlinien – ODR)

    Ansonsten s. hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ch-%A7-11-NStrG

    Zur Grundbuchberichtigung s.

    a) OLG Zweibrücken, 3. Zivilsenat, Beschluss vom 21.08.2012, 3 W 90/11

    http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={8924C4E2-E4B6-4A96-BEFC-819EB15B8B3B}

    b) OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 11.12.2014, 34 Wx 193/14

    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-02412?hl=true

    Formulieren würde ich:

    Eigentumsübergang nach §§ 6 FStrG, 10, 11 StrG Baden-Württemberg zum.......(ggf. noch: aufgrund Wechsels der Straßenbaulast). Berichtigt am…..

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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