Zulasten des Flst. 100 soll eine Grunddienstbarkeit für Flst. 200 und Flst. 300 eingetragen werden. Ein Berechtigungsverhältnis ist nicht angegeben. Dies ist nach einem Beschluss des BayObLG (BayObLG, 20.02.2002, 2Z BR 10/02) dann entbehrlich, wenn Eigentümer der herrschenden Grundstücke ein und dieselbe Person ist.
Zum Jetzigen Zeitpunkt ist dies noch der Fall. Allerdings wird in der obigen Urkunde das Flst. 200 in zwei Wohnungseinheiten aufgeteilt und in einer danach eingegangenen Urkunde eine dieser Einheiten verkauft. Eine Erwerbsvormerkung und eine Grundschuld sollen eingetragen werden.
Nach meiner Ansicht sind die Anträge auf Eintragung der Grunddienstbarkeiten und alle weiten Anträge zu vollziehen, da auf den Zeitpunkt der ersten Urkunde abgestellt werden muss; hier waren alle Flst. im selben Eigentum.
1) Liege ich hier richtig?
2) Ist bezgl. der anschließenden Eigentumsänderung irgendetwas zu beachten, da dann ja nicht mehr beide Flst. demselben Eigentümer gehören oder wird dies einfach so hingenommen?