Grunddienstbarkeit für mehrere Grundstücke

  • Zulasten des Flst. 100 soll eine Grunddienstbarkeit für Flst. 200 und Flst. 300 eingetragen werden. Ein Berechtigungsverhältnis ist nicht angegeben. Dies ist nach einem Beschluss des BayObLG (BayObLG, 20.02.2002, 2Z BR 10/02) dann entbehrlich, wenn Eigentümer der herrschenden Grundstücke ein und dieselbe Person ist.

    Zum Jetzigen Zeitpunkt ist dies noch der Fall. Allerdings wird in der obigen Urkunde das Flst. 200 in zwei Wohnungseinheiten aufgeteilt und in einer danach eingegangenen Urkunde eine dieser Einheiten verkauft. Eine Erwerbsvormerkung und eine Grundschuld sollen eingetragen werden.

    Nach meiner Ansicht sind die Anträge auf Eintragung der Grunddienstbarkeiten und alle weiten Anträge zu vollziehen, da auf den Zeitpunkt der ersten Urkunde abgestellt werden muss; hier waren alle Flst. im selben Eigentum.

    1) Liege ich hier richtig?

    2) Ist bezgl. der anschließenden Eigentumsänderung irgendetwas zu beachten, da dann ja nicht mehr beide Flst. demselben Eigentümer gehören oder wird dies einfach so hingenommen?

  • Ich würde die Grunddienstbarkeit ohne Berechtigungsverhältnis gem. § 47 GBO nicht eintragen, die anderslautende Entscheidung des BayObLG überzeugt m.E. nicht. Die dort getroffene Aussage, ein Gemeinschaftsverhältnis bestehe nicht und sei daher auch nicht gem. § 47 GBO anzugeben, halte ich zumindest für fraglich. Berechtigte der Dienstbarkeit sind die jeweiligen Eigentümer der beiden Grundstücke und nicht der derzeitige Eigentümer als Person. M.E. sind daher (rechtlich) auch bereits derzeit verschiedene Berechtigte vorhanden, auch wenn diese (tatsächlich) derzeit personenidentisch sind. Ich verlange daher in solchen Fällen immer eine Bewilligungsergänzung gem. § 47 GBO und folge dem BayObLG insoweit nicht, vgl. insoweit auch die Anmerkung von Mayer zum BayObLG-Beschluss in MittBayNot 2002, 290 (Ziffer 3).

  • Thorsten war schneller. Mayer führt in seiner Anmerkung zum Beschluss des BayObLG vom 21.2.2002, 2Z BR 10/02, in der MittBayNot 4/2002, 288 ff

    http://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_2002_4.pdf

    aus:

    „Bei Neueintragungen sollte man sich auch bei vorhandener Personenidentität des Eigentümers aller berechtigten Grundstücke nicht auf den Beschluss des BayObLG verlassen, der u.U. nur eine verunglückte Bewilligung reparieren wollte. Trotz aller Schwierigkeiten zur Bestimmung des Gemeinschafts- und Anteilsverhältnisses ist dessen Angabe auch bei der Grunddienstbarkeit erforderlich. Für Altfälle, die ohne Angabe eines Berechtigungsverhältnisses zu Gunsten mehrerer Grundstücke eingetragen wurden, dürfte aber nach wie vor keine Gefahr des Rechtsverlustes bestehen: Teilweise wird das Entstehen von Einzelrechten angenommen (LG Düsseldorf MittRhNotK 1978, 19; Schöner/Stöber Rdnr. 1126), teilweise im Wege der Auslegung eine Gesamtberechtigung nach § 428 BGB (LG Traunstein Rpfleger 1987, 242).“

    Siehe auch die Ausführungen des OLG Rostock im Beschluss vom 16.03.2011 - 3 W 214/10 = BeckRS 2011 20210:

    "Dabei kommt es zunächst nicht darauf an, dass sich beide Grundstücke derzeit im Eigentum der Antragstellerin befinden. Im Gegensatz zur beschränkt persönlichen Dienstbarkeit wird die Grunddienstbarkeit nämlich nicht für eine bestimmte Person, sondern für den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks bestellt. Da die Berechtigung dem jeweiligen Grundeigentum folgt, handelt es sich auch im Falle der faktischen Personenidentität bei einer Mehrheit von herrschenden Grundstücken formal um mehrere Berechtigte."

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo,

    ich soll eine Grunddienstbarkeit an Flst. 123 zugunsten der Flste. 222 und 222/1 (die als zusammengesetztes Grundstück gebucht sind) eintragen.

    Ein Berechtigungsverhältnis ist hier doch nicht erforderlich, da es sich ja um ein Grundstück im Rechtssinn handelt, oder?

  • Bei uns wird teilweise die Meinung vertreten, dass auch bei einem Grundstück ein Berechtigungsverhältnis eingetragen werden kann, sofern mehrere Eigentümer des berechtigten Grundstücks existieren und der Notar in der Bewilligung die Berechtigung daher abweichend von dem Eigentümerberechtigungsverhältnis regeln kann.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ich frage jetzt doch noch mal, kann der Notar das abweichend regeln und eintragen lassen, obwohl man ja eigentlich kein Berechtigungsverhältnis bei einem Grundstück braucht.:gruebel:

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ich frage jetzt doch noch mal, kann der Notar das abweichend regeln und eintragen lassen, obwohl man ja eigentlich kein Berechtigungsverhältnis bei einem Grundstück braucht.:gruebel:


    Leider hat hier niemand mehr geantwortet. Das Ergebnis würde mich schon interessieren.
    Und wie ist es bei Wohnungseigentum (der Fall liegt mir vor, ein Gemeinschaftsverhältnis ist nicht angeben), da habe ich auch nur ein Grundstück aber mehrere Eigentümer?
    Nach #1 brauche ich hier auch die Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses

  • Hmmm...?
    Jetzt nur mal spekulativ ohne nachlesen, etc.

    Berechtigter ist der "jeweilige Eigentümer von Grundstück BVNr. X in Blatt A (FlNr. a)" ;
    Bei mehreren Eigentümern des herrschenden Grundstücks ist das Berechtigungsverhältnis am herrschenden Grundstück in Abt. I des/der herrschenden Grundstücke verlautbart, bei den Wohnungsblättern ist das genauso.
    Ich behaupte jetzt mal dahingehend eine Eintragung vorzunehmen ist nicht nur unnötig sondern, falls ein abweichendes Verhältnis eingetragen werden soll sogar höchstgradig falsch, da die Rechtsverhältnisse am herrschenden Grundstück allein durch das Grundbuch verlautbart werden in dem das herrschende Grundstück gebucht ist, ein relatives/sukkzessives/optionales Eigentumsverhältnis am Grundstück gibt es nicht und die Grunddienstbarkeit gehört insoweit zum Grundstück und nicht zum Eigentümer.

    In #1 braucht man das Gemeinschaftsverhältnis nur zwischen den beiden Grundstücken, das WEG steht und liegt ja nur auf einem der beiden Grundstücke.

  • Bei uns wird teilweise die Meinung vertreten, dass auch bei einem Grundstück ein Berechtigungsverhältnis eingetragen werden kann, sofern mehrere Eigentümer des berechtigten Grundstücks existieren und der Notar in der Bewilligung die Berechtigung daher abweichend von dem Eigentümerberechtigungsverhältnis regeln kann.

    Ist m.E. bei einer Grunddienstbarkeit abwegig.

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