ist die Achtmonatsfrist für die Anmeldung beim Register des übernehmenden Rechtsträgers tatsächlich irrelevant? ich finde dazu nur eine Entscheidung aus 1995 vom LG FFM.....ob die wohl noch aktuell ist?
§ 17 Abs.2 Satz 4 UmwG...
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Stephanie0101 -
7. September 2016 um 10:15
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Im Normalfall (§ 17 Abs. 2 S. 1 UmwG) ist beim übernehmenden Rechtsträger doch gar keine Bilanz mit einzureichen.
Wird der Eintragungsantrag zuerst -fristgerecht- beim übertragenden Rechtsträger eingereicht, hat der Antragsteller doch auch keinen Einfluss mehr auf den Zeitpunkt der dortigen Eintragung. -
Im Lutter, UmwG, 5. Auflage, steht auch, dass Eingang der Anmeldung beim übertragenden RT zur Fristwahrung ausreicht.
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Ich hab Akte nur vorgelegt bekommen, weil die Eintragungsmitteilung vom übertragenden Gericht einging. Bis dahin war noch gar keine Anmeldung hier. Die kam dann erst am 03.09.
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Im Widmann steht in der Kommentierung zum § 17 UmwG explizit, dass die dort genannte Frist sich lediglich auf die Anmeldung beim übertragenden Rechtsträger bezieht.
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