Vereinbarung über Zinsbindung, Genehmigung?

  • Kurz vor dem Urlaub habe ich folgendes Problem:

    Die Betreute ist zusammen mit ihrer Tochter Schuldnerineines durch eine Grundschuld abgesicherten Darlehens. Die Zinsbindung für das Darlehenist abgelaufen. Der ursprüngliche Darlehensvertrag enthält folgende Bestimmung:
    „Der Kreditgeber wird frühestens sechs Wochen, spätestenszwei Wochen vor Ablauf der Zinsbindungsfrist dem Kreditnehmer neue, bei ihm dann übliche Konditionen anbieten.“
    Dieses Angebot liegt nun vor. Dazu schreibt die Bank:
    „Wenn bis zum 30.09.2016 keine Rückmeldung von Ihnen vorliegt,werden wir für Sie die Konditionen entsprechend der 10-jährigen Zinsbindung festschreiben.“
    Tochter der Betroffenen (=Mitschuldnerin) und Betreuerinmöchten das Angebot annehmen.
    Laut Vertrag soll das Darlehen 2026 abbezahlt sein.
    Meine Frage: Ist eine Genehmigung erforderlich?
    Ich tendiere dazu, dass keine Genehmigung erforderlich ist,da die Vorgehensweise schon im ursprünglichen Darlehensvertrag so festgelegt wurde.

    Einmal editiert, zuletzt von Adele (8. September 2016 um 09:58) aus folgendem Grund: Rechtschreibfehler

  • Keine Genehmigung, da der abgeschlossene Vertrag ja fortgesetzt wird und zwar bei gleichbleibenden Konditionen.
    (Es stellt sich lediglich die Frage, ob diese Konditionen bei dem derzeitigen Zinsniveau sinnvoll sind. Aber vielleicht waren die Konditionen ja gut.)

  • Die Konditionen haben sich insofern geändert, als dass ein neuer Zinssatz vereinbart werden soll, der - in Anbetracht der momentanen Lage - erheblich unter dem bisherigen Zins liegt.

  • Die Bank schreibt Folgendes:
    " Neue Zinsfestschreibung für Darlehen Nr.........
    Sehr geehrte.....
    die Zinsfestschreibung Ihres o. g. Darlehens endet am 30.09.2016. Zur Verlängerung machen wir Ihnen folgendes attraktives Angebot:........"

    Ein neuer Darlehensvertrag wird nicht abgeschlossen.

    Bedingungen laut Darlehensvertrag aus dem Jahr 2006:
    Laufzeitende (Darlehen): 30.09.2026
    Ende der Zinsbindungsfrist: 30.09.2016

  • Tja, da stellt sich die Frage, ob jede Abänderung eines grundsätzlich genehmigungsbedürftigen RG wiederum der Genehmigung unterliegt. Wurde, glaube ich, schon mal im Zusammenhang mit der Änderung eines Grundstückskaufvertrages, der bereits genehmigt war, diskutiert.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!