Ich komme hier nicht weiter:
Angeklagter hat für das Adhäsionsverfahren PKH bewilligt bekommen.
Strafverfahren Urteil: Freispruch.
Im selben Urteil:
Von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen.
Die durch den Adhäsionsantrag entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Adhäsionskläger auferlegt.
Verteidiger macht PKH-Kosten geltend.
Entsteht jetzt ein Übergangsanspruch gem. § 59 RVG gegen den Adhäsionskläger?
Dieser hat noch gar keine Kenntnis vom dem Urteil.
Ein Rechtsmittel scheint er gem. § 406 a StPO nicht zu haben!?
Adhäsionsverfahren - PKH für Angeklagten
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der Angeklagte hat PKH bekommen??
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der Angeklagte hat PKH bekommen??
Warum nicht, wenn er im Strafverfahren ansonsten durch einen Wahlverteidiger vertreten war?
Bei der hier genannten Kostenentscheidung muss der Adhäsionskläger die Auslagen des Angeklagten für das Adhäsionsverfahren tragen.
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der Angeklagte hat PKH bekommen??
ja
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ok. Hab ich noch nie gesehen.
Dann Übergangsanspruch geltend machen, wenn der RA beigeordnet war.
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Sorry, übersehe ich da jetzt etwas? PKH gibt es ggf. doch auch, wenn der Angeklagte einen Pflichtverteidiger hat und man davon ausgeht, dass die Pflichtverteidigerbestellung sich nicht auch auf die Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren bezieht.
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Sorry, übersehe ich da jetzt etwas? PKH gibt es ggf. doch auch, wenn der Angeklagte einen Pflichtverteidiger hat und man davon ausgeht, dass die Pflichtverteidigerbestellung sich nicht auch auf die Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren bezieht.
Ja, das Thema ist allerdings sehr umstritten:
Darstellung des Meinungsstreits z. B. in OLG Köln, Beschluss vom 24. März 2014 – 2 Ws 78/14
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Danke.
Der Meinungsstreit ist mir natürlich bekannt. Zu der Frage stehen übrigens auch eine ganz reihe von Entscheidungen auf meiner HP bei der Nr. 4143 VV RVG, und zwar auch von denjenigen, die es anders als das OLG Köln, richtig machen, nämlich Erstreckung annehmen.
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