P - Konto, Zeitpunkt der Zahlungseingänge

  • Hallo, ich weiß nicht, ob mein Problem unter die zahlreichen Beiträge zum Thema "Monatsanfangsproblematik" gehört. habe es gelesen und verstehe das ganze immer noch nicht.
    Deshalb jetzt mal ganz konkret:
    Die Kontopfändung stammt schon aus 05/2015. Jetzt wird ein Antrag auf Freigabe von Geldern gestellt, der sich darauf stützt, dass die Sozialleistungen für 09/2016 erst am 01.09.2016 (üblich wäre wohl der 31.08. gewesen) und für 10/16 schon am 30.09.2016 gezahlt wurden. Das Geld für Oktober wurde von der Bank umgebucht, mit der Begründung, dass der Freibetrag überschritten ist.
    Spontan habe ich gedacht, dass ja dann im August der Freibetrag nicht ausgeschöpft sein dürfte, der bleibt aber auch im September pfandfrei (§ 850k Abs. 1 ZPO). Also hätte der Schuldner doch gar kein Problem, da im September sozusagen 2 Freibeträge zur Verfügung standen. Und wenn der Schuldner am 30.09.nicht sofort das Geld für Oktober abholt, dann kann doch dieser Freibetrag in den Oktober übernommen werden, oder?
    Oder verstehe ich da was falsch?

  • Hallo,

    kann gerade nicht so recht folgen.
    Die Bank hat das Geld für Oktober "umgebucht"? Mit welcher Begründung? Eine Auskehrung ist doch immer erst im übernächsten Monat möglich. Also kann im Oktober höchstens ein Überschuss aus dem August ausgekehrt worden sein, so wie du es auch geschrieben hast. Die Buchungen müssten mal genauer hinterfragt werden.

  • Hallo, ich weiß nicht, ob mein Problem unter die zahlreichen Beiträge zum Thema "Monatsanfangsproblematik" gehört. habe es gelesen und verstehe das ganze immer noch nicht.
    Deshalb jetzt mal ganz konkret:
    Die Kontopfändung stammt schon aus 05/2015. Jetzt wird ein Antrag auf Freigabe von Geldern gestellt, der sich darauf stützt, dass die Sozialleistungen für 09/2016 erst am 01.09.2016 (üblich wäre wohl der 31.08. gewesen) und für 10/16 schon am 30.09.2016 gezahlt wurden. Das Geld für Oktober wurde von der Bank umgebucht, mit der Begründung, dass der Freibetrag überschritten ist.
    Spontan habe ich gedacht, dass ja dann im August der Freibetrag nicht ausgeschöpft sein dürfte, der bleibt aber auch im September pfandfrei (§ 850k Abs. 1 ZPO). Also hätte der Schuldner doch gar kein Problem, da im September sozusagen 2 Freibeträge zur Verfügung standen. Und wenn der Schuldner am 30.09.nicht sofort das Geld für Oktober abholt, dann kann doch dieser Freibetrag in den Oktober übernommen werden, oder?
    Oder verstehe ich da was falsch?

    genau diese Fälle sind es, die unter "Monatsanfangsproblematik" fallen. Die Zahlung vom 30.9. ist für Oktober und hat dem Schuldner im Oktober zur Verfügung zu stehen.

    Deine Logik mit der nicht erfolgten Zahlung im August ist übrigens falsch. Mit in den nächsten Monat übernommen werden können nur Gelder, die in den Freibetrag fielen, aber nicht verbraucht waren. Es werden nie nicht ausgeschöpfte Freibeträge übernommen, bei denen gar kein Geldeingang dahintersteht.

    Der Sch muss gegen seine Bank vorgehen. DAs ist kein Fall für eine Freigabe durch das Gericht.

  • So, jetzt habe ich auch Kontoauszüge, welche die Angaben des Schuldners insoweit bestätigen, dass er Zahlungen am 01. und 30. 09. der Bundesagentur für Arbeit erhalten und die Bank die Zahlung vom 30. abgezogen hat mit dem Vermerk: Umbuchung, da aktueller Freibetrag in Höhe von ... überschritten.
    Verstehe ich § 835 Abs. 4 ZPO jetzt richtig ?: Beide Einnahmen von 09/16 sind bis 31.10. nicht an den Gläubiger zu leisten. Aber darf der Schuldner im Oktober dann auch 2 x den Freibetrag ausschöpfen? (bzw. 1x Rest und 1x voll)

  • Ich gehe mal davon aus, dass am 31.08. kein Geld mehr auf dem Konto war somit und auch keine nicht verfügten Freibeträge in den September übernommen wurden.

    Dann können die Zahlungseingänge vom 01.09. und 30.09. vom Schuldner im Rahmen der Freibeträge September und Oktober verfügt werden.

    Beispiel: Geldeingang am 01.09. und 30.09. jeweils 1 T€, Freibetrag (vereinfacht) 1 T€

    Schuldner kann die 1 T€ vom 01.09. mit Freibetrag vom September verfügen

    an den Geldeingang vom 30.09. kommt er am 30.09. nicht mehr dran

    ab 01.10. kann der Eingang vom 30.09. im Rahmen des Freibetrages Oktober aber
    verfügt werden

    kommen am 30.10. wieder 1 T€, kommt der Schuldner ab 01.11 mit dem Freibetrag November dran

    kommen keine weiteren Zahlungen auf dem Konto an, darf die Bank nix an Gläubiger
    abführen

    Bank muss den am 30.09. umgebuchten Betrag also am 01.10. wieder auf das Konto zurückbuchen (warum auch immer gebucht wird ?!?).

    Problematischer wird es, wenn der monatliche Zahlungseingang den Freibetrag regelmäßig überschreitet. Dann wird irgendwann auch mal was pfändbar, das dauert aber x Monate ( Faustformel: x = Freibetrag / [Zahlungseingang - Freibetrag] + 1).

    Ist dagegen der monatliche Zahlungseingang regelmäßig kleiner als der Freibetrag, wird irgendwann mal der Zahlungseingang am 30. d. Monats am selben Tag wieder verfügbar.

  • Denke schon, dass das ein Fall für's VG ist, §§ 850k Abs. 4, 850c Abs. 3 ZPO (Argumentation: Es kommt nicht darauf an, wann überwiesen, sondern für welchen Zeitraum).

    Am 1.9. und 30.9. werden beispielhaft je 1.000 € ALG I überwiesen, für September und Oktober.
    Damit Eingänge im September: 2.000 €, der Grundfreibetrag k1 wird damit um gute 900 € überschritten, die am 1.11. an den Gl. abzuführen wären.

    Zeitraumbezogen sind die 2 x 1.000 € gem. Tabelle aber unpfändbar. Das VG setzt daher auf Sch.-Antrag nach k4 den pfändungsfreien Betrag für September einmalig auf 2.000 € fest.

  • Und aus den Kontoauszügen ist ersichtlich, dass der Schuldner im September den vollen Freibetrag tatsächlich nicht ausgeschöpft hat.
    So theoretisch habe ich das auch so gesehen wie exgast. Der Schuldner könnte im September den Freibetrag ausschöpfen und dann im Oktober. In der Realität wurde aber eben nur ein Teil im September verbraucht.

  • Wenn der Freibetrag im September nicht ausgeschöpft wurde, bekommt der Schuldner den nicht verbrauchten Freibetrag September zum Oktoberfreibetrag dazu.

    Was ich jetzt aber nicht verstehe: laut Bankbegründung für die Umbuchung war der Freibetrag überschritten - oder meint die Bank damit, dass im September die Gutschriften auf dem Konto den Freibetrag überschritten? Egal wie, der umgebuchte Betrag muss auf das Konto zurückgebucht werden, da der Schuldner im Oktober hierüber verfügen kann.

  • Ich kann auch nur mutmaßen und gehe davon aus, dass die Bank meint, dass die Gutschriften den Freibetrag überschritten haben.
    So, jetzt bitte noch mal zum "Mitschreiben"(:strecker):
    Die Gutschriften vom September sind komplett bis 31.10. geschützt und dürfen bis dahin nicht an den Gläubiger abgeführt werden (§835 ZPO). Dem Schuldner steht sein monatlicher Freibetrag zu. Hat er den einmal nicht voll ausgeschöpft, steht ihm das bis zum Freibetrag bestehende restliche Guthaben zusätzlich im nächsten Monat zu Verfügung (§ 850k ZPO). Was hier bedeutet, dass kein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung ist.
    Richtig so? :wechlach:

  • M.E. ja, aber nur für den Fall, dass die monatlichen Eingänge kleiner oder gleich dem Freibetrag sind. Ansonsten braucht der Schuldner den Beschluss zur einmaligen Erhöhung des Freibetrages.

  • Die 2-Konten-Systematik der Bank bewirkt: Auf dem Pfändungsschutzkonto befinden sich ausschließlich pfandfreie, für den Kunden verfügbare Guthaben. Auf das Separierungkonto gelangen ausschließlich für den Kunden noch nicht verfügbare bzw. tatsächlich pfändbare Guthaben.

    Mithin: bei "Umbuchung, da aktueller Freibetrag in Höhe von ... überschritten" wurde also umgebucht, da die laufenden Gutschriften - hier am 30.09.16 - den Freibetrag des Kunden überstiegen. Am 04.10.16 (1. Bankarbeitstag im Oktober) müsste eine Retoure vom Sparierungskonto in Höhe der Überschreitung des Vormanats (hier September) - aber maximal in Freibetragshöhe - auf das Pfändungsschutzkonto erfolgt sein.

    Nicht verfügtes pfandfreies Guthaben befindet sich bereits auf dem Pfändungsschutzkonto. Noch nicht verfügbares Guthaben wird am 1. Bankarbeitstag des Monats zurückgebucht.

    Grundsätzlich bleibt noch anzumerken, dass der Freibetrag nicht durch Verfügungen verbraucht wird, sondern durch Gutschriften. Fehlt es an diesen, wird auch kein Freibetrag in den Folgemonat übertragen. Lediglich Gutschriften sind demnach übetragbar.

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