Kostenerstattung durch Gericht f. Schlüsseldienst bei bestehender Betreuung?

  • Hallo Zusammen!

    Am kommenden Mittwoch haben wir als Betreuungsbehörde eine Vorführung zwecks Begutachtung im Betreuungsgericht durchzuführen.
    Beschluss etc. alles vorhanden - Polizei und Schlüsseldienst sind bereits bestellt, da zu erwarten ist, dass die betroffene Person nicht freiwillig mitgeht und auch gewaltsam die Wohnung geöffnet werden muss.

    Nun bin ich auf das Urteil vom BHG vom 25.11.2015 - XII ZB105/13 gestoßen.
    Dies sagt, dass letztendlich die Betreuungsbehörde die Kosten zahlen muss; wir jedoch sind der Auffassung, dass die Kosten das Gericht zu tragen hat...

    Wie seht ihr das? Wie wird das denn bei euch gehandhabt?

    Vielen Dank schon mal für eure Antworten!

    Liebe Grüße

  • Hallo Zusammen!

    Am kommenden Mittwoch haben wir als Betreuungsbehörde eine Vorführung zwecks Begutachtung im Betreuungsgericht durchzuführen.
    Beschluss etc. alles vorhanden - Polizei und Schlüsseldienst sind bereits bestellt, da zu erwarten ist, dass die betroffene Person nicht freiwillig mitgeht und auch gewaltsam die Wohnung geöffnet werden muss.

    Nun bin ich auf das Urteil vom BHG vom 25.11.2015 - XII ZB105/13 gestoßen.
    Dies sagt, dass letztendlich die Betreuungsbehörde die Kosten zahlen muss; wir jedoch sind der Auffassung, dass die Kosten das Gericht zu tragen hat...


    Auf welcher Grundlage sollte das erfolgen? :gruebel: Mit dem Urteil des BGH vom 25.11.2015, XII ZB 105/13 ist die Problematik geklärt.

    Dementsprechend übernimmt das hiesige Gericht die entsprechenden Kosten nicht.

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