Ich habe hier ein kompliziertes F-Verfahren und muss dazu ein bisschen weiter ausholen:
2 Kinder vertreten durch die Kindesmutter Begehren Unterhalt vom Kindesvater. Es finden 2 Termine statt. Letztendlich wird Erledigungserklärung abgegeben, weil der Vater Auskunft erteilt hat, der Vater mittlerweile die alleinige elterliche Sorge für die K2 Kinder /Antragsteller hat. Das Gericht hat den Streitwert auf 11840,00 EUR festgesetzt und die Kosten den Antragstellern auferlegt. Hiergegen hat der RA der Antragsteller sofortige Beschwerde (AGG soll Kosten tragen) eingelegt. Nichtabhilfe. Das OLG hat dann entschieden, dass die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.
Nun geht ein KFA gem. § 104 ZPO ein, in dem der RA des Kindesvaters sein Kosten 1/3 VG , 1/2 TG nach vorstehendem Wert für die 1. Instanz ausdrücklich als Hauptantrag gegen die Kindesmutter festgesetzt haben möchte.
Hilfsweise beantragt er, festzustellen, dass die berechneten RA-Kosten nebst Zinsen dem in der Kostengrundentscheidung den Antragstellern auferlegten Kosten entsprechen.
Zur Begründung für den Hauptantrag führt er aus, dass das AG die Kosten der antragstellenden Partei auferlegt hat. Die Kindesmutter hat die Vertretungsbefugnis verloren und handelt nun als vollmachtlose Vertreterin. Somit kann sie dennoch Beteiligte im Kostenfestsetzungsverfahren sein. Auch dem vollmachtlosen Vertreter können Kosten auferlegt werden.
Zur Begründung des Hilfsantrags (Feststellung zur Höhe des zu erstattenden Betrags) wird ausgeführt, dass vom Gericht eine Konkretisierung der Kostengrundentscheidung erforderlich wäre, um einen Freistellungsanspruch der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin/Kindesmutter zu verfolgen. Der Kindesvater als Antragsgegner wird die Kinder nicht auf Erstattung in Anspruch nehmen. Es besteht keine Interessenkollision, die eine Bestellung des Ergänzungspflegers erfordern würde. Die Feststellung dient zur Konkretisierung des Freistellungsanspruches der Kinder gegen die Mutter.
Der RA der Kindesmutter beantragt lediglich den KFA abzuweisen, weil gegen die Mutter keine Kostengrundentscheidung vorliegt.
Hierauf antwortet der RA des Kindesvaters :
Das OLG hätte in seiner Begründung gesagt, eine Beschwerde nur durch die Kinder eingelegt hätte werden könne. Diese werden aber nun durch den Kindesvater vertreten so dass eine Interessenkollision vorliegt. Diese Interessenkollision wird dann durch den RA verneint, da der Vater nicht gegen die Kinder festsetzen lassen will.
Weiterhin führt er an, dass eine Inanspruchnahme eines vollmachtlosen Vertreters , hier die Kindesmutter nach Ansicht des OLG möglich wäre. Dies kann im Festsetzungsverfahren erfolgen oder in einem weiteren Prozess. er meint, dass die Mutter nicht nur die Kosten des Beschwerdeverfahren zu tragen hat, sondern auch der 1. Instanz sei, unstreitig.
Solchen Sachverhalt hatte ich noch nie. Kann jemand helfen und Licht ins Dunkle bringen?