KFB gegen Kindesmutter

  • Ich habe hier ein kompliziertes F-Verfahren und muss dazu ein bisschen weiter ausholen:

    2 Kinder vertreten durch die Kindesmutter Begehren Unterhalt vom Kindesvater. Es finden 2 Termine statt. Letztendlich wird Erledigungserklärung abgegeben, weil der Vater Auskunft erteilt hat, der Vater mittlerweile die alleinige elterliche Sorge für die K2 Kinder /Antragsteller hat. Das Gericht hat den Streitwert auf 11840,00 EUR festgesetzt und die Kosten den Antragstellern auferlegt. Hiergegen hat der RA der Antragsteller sofortige Beschwerde (AGG soll Kosten tragen) eingelegt. Nichtabhilfe. Das OLG hat dann entschieden, dass die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.

    Nun geht ein KFA gem. § 104 ZPO ein, in dem der RA des Kindesvaters sein Kosten 1/3 VG , 1/2 TG nach vorstehendem Wert für die 1. Instanz ausdrücklich als Hauptantrag gegen die Kindesmutter festgesetzt haben möchte.
    Hilfsweise beantragt er, festzustellen, dass die berechneten RA-Kosten nebst Zinsen dem in der Kostengrundentscheidung den Antragstellern auferlegten Kosten entsprechen.

    Zur Begründung für den Hauptantrag führt er aus, dass das AG die Kosten der antragstellenden Partei auferlegt hat. Die Kindesmutter hat die Vertretungsbefugnis verloren und handelt nun als vollmachtlose Vertreterin. Somit kann sie dennoch Beteiligte im Kostenfestsetzungsverfahren sein. Auch dem vollmachtlosen Vertreter können Kosten auferlegt werden.

    Zur Begründung des Hilfsantrags (Feststellung zur Höhe des zu erstattenden Betrags) wird ausgeführt, dass vom Gericht eine Konkretisierung der Kostengrundentscheidung erforderlich wäre, um einen Freistellungsanspruch der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin/Kindesmutter zu verfolgen. Der Kindesvater als Antragsgegner wird die Kinder nicht auf Erstattung in Anspruch nehmen. Es besteht keine Interessenkollision, die eine Bestellung des Ergänzungspflegers erfordern würde. Die Feststellung dient zur Konkretisierung des Freistellungsanspruches der Kinder gegen die Mutter.

    Der RA der Kindesmutter beantragt lediglich den KFA abzuweisen, weil gegen die Mutter keine Kostengrundentscheidung vorliegt.

    Hierauf antwortet der RA des Kindesvaters :
    Das OLG hätte in seiner Begründung gesagt, eine Beschwerde nur durch die Kinder eingelegt hätte werden könne. Diese werden aber nun durch den Kindesvater vertreten so dass eine Interessenkollision vorliegt. Diese Interessenkollision wird dann durch den RA verneint, da der Vater nicht gegen die Kinder festsetzen lassen will.
    Weiterhin führt er an, dass eine Inanspruchnahme eines vollmachtlosen Vertreters , hier die Kindesmutter nach Ansicht des OLG möglich wäre. Dies kann im Festsetzungsverfahren erfolgen oder in einem weiteren Prozess. er meint, dass die Mutter nicht nur die Kosten des Beschwerdeverfahren zu tragen hat, sondern auch der 1. Instanz sei, unstreitig.

    Solchen Sachverhalt hatte ich noch nie. Kann jemand helfen und Licht ins Dunkle bringen?

  • Nun geht ein KFA gem. § 104 ZPO ein, in dem der RA des Kindesvaters sein Kosten 1/3 VG , 1/2 TG nach vorstehendem Wert für die 1. Instanz ausdrücklich als Hauptantrag gegen die Kindesmutter festgesetzt haben möchte.
    Hilfsweise beantragt er, festzustellen, dass die berechneten RA-Kosten nebst Zinsen dem in der Kostengrundentscheidung den Antragstellern auferlegten Kosten entsprechen.

    Zur Begründung für den Hauptantrag führt er aus, dass das AG die Kosten der antragstellenden Partei auferlegt hat. Die Kindesmutter hat die Vertretungsbefugnis verloren und handelt nun als vollmachtlose Vertreterin. Somit kann sie dennoch Beteiligte im Kostenfestsetzungsverfahren sein. Auch dem vollmachtlosen Vertreter können Kosten auferlegt werden.


    Wer die Kosten dem Grunde nach trägt, wird nicht im KfV, sondern im Hauptsacheverfahren entschieden. Wie HarryBo und auch der RA der KM zurecht vorträgt, scheidet eine Festsetzung mangels KGE zu Lasten der KM aus. Kostenschuldner sind die Kinder.

    Zur Begründung des Hilfsantrags (Feststellung zur Höhe des zu erstattenden Betrags) wird ausgeführt, dass vom Gericht eine Konkretisierung der Kostengrundentscheidung erforderlich wäre, um einen Freistellungsanspruch der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin/Kindesmutter zu verfolgen. Der Kindesvater als Antragsgegner wird die Kinder nicht auf Erstattung in Anspruch nehmen. Es besteht keine Interessenkollision, die eine Bestellung des Ergänzungspflegers erfordern würde. Die Feststellung dient zur Konkretisierung des Freistellungsanspruches der Kinder gegen die Mutter.


    Den Feststellungsantrag halte ich auch für unzulässig, weil ein solcher immer subsidiär zum Leistungsanspruch ist, weil der Leistungsanspruch (Festsetzung) aufgrund der KGE geltend gemacht werden kann. Ob der KV die Kinder dann daraus tatsächlich in Anspruch nimmt oder nicht, steht dem KV unabhängig davon offen. Insofern hat der ggf. bestehende (materiell-rechtliche) Freistellungsanspruch gegen die KM nicht damit zu tun, weil dieser durch die Festsetzung nicht berührt wird.

    Deshalb muß der KV die "Kröte Ergänzungspfleger" ggf. schlucken, wenn er nicht in der Lage ist, den Anspruch der Kinder gegen die KM auf Befreiung der Verbindlichkeit selbstständig (ohne KfV) gegen die KM geltend zu machen. Der KV kann jedenfalls nicht auf beiden Seiten des Prozeßrechtsverhältnisses stehen (vgl. z. B. MK-BGB/Wagenitz, § 1795 Rn. 35 wegen Ausschluß der Vertretung der Kinder nach §§ 1629 II 1, 1795 I Nr. 3 BGB), weshalb m. E. - mal unterstellt, die Feststellung wäre zulässig - auch prozessual für die Feststellung ein Ergänzungspfleger bestellt werden müßte (insoweit ist die "Interessenskollision" irrelevant).

    Weiterhin führt er an, dass eine Inanspruchnahme eines vollmachtlosen Vertreters , hier die Kindesmutter nach Ansicht des OLG möglich wäre. Dies kann im Festsetzungsverfahren erfolgen oder in einem weiteren Prozess. er meint, dass die Mutter nicht nur die Kosten des Beschwerdeverfahren zu tragen hat, sondern auch der 1. Instanz sei, unstreitig.


    Die Inanspruchnahme im KfV setzt die Auferlegung der Kosten durch das Gericht im Hauptsachverfahren auf diesen vollmachtlosen Vertreter voraus. Vermutlich das meinte das OLG. Daß über die Kostentragungspflicht dem Grunde nach (wer also dazu verpflichtet seien soll) im KfV entschieden werden könnte, wäre (jedenfalls mir) neu.

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  • Hauptantrag: zurückweisen wegen fehl. KGE

    Hilfsantrag: zurückweisen wegen fehl. Anspruchsgrundlage, (103 scheidet aus, da dort nur Beziff. mgl.), fehl. Rechtsverhältnis, (i.S.d. 256 ZPO) fehl. Feststellunginteresse, (der KV als gesetz. Vetr. der Kinder kann im gesonderten Folgeverf. seine behaupt. Ansprüche geltend machen)

    (Im Folgeverf. der Kinder gg. die KM sehe ich nur dann einen Vertr.ausschluss, wenn die Eltern (noch) verheiratet sind.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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