• Folgender Fall:Mutti hat drei Kinder. 1 behindertes Kind lebt schon Jahrzehnte in einem Heim. Nun stirbt Mutti und die Betreuung wird von einem Geschwisterteil übernommen. Mutti hat nun ihr Vermögen (knapp 60000 €) den beiden "gesunden" Kindern testamentarisch vererbt. Das Geld ist bereits aufgeteilt. Muss ich nun für die Einsetzung eines Ergänzungsbetreuers für die Erbangelegenheiten nach der Mutter der Betroffenen sorgen? Es gilt ja immerhin die Durchsetzung etwaiger Pflichtteilsansprüche gegen die Erbengemeinschaft zu prüfen. Ist das unabhängig davon, dass die Betroffene eigentlich ja nichts von dem Geld sieht, da aufgrund einer Überleitungsanzeige der Landkreis sich das Ererbte für die bis ans Lebensende zu zahlende Eingliederungshilfe sofort holen wird?Muss ich das initiieren als Betreuungsgericht? Inwieweit geht da meine Pflicht den Landkreis ggf. ins Boot zu holen? Der eigentlich bestellte Betreuer wird daran bestimmt kein Interesse haben. Für den ein oder anderen praktischen Tipp wäre ich dankbar.

  • Ich verstehe nicht, warum hier immer wieder vertreten wird, dass der Betreute nichts vom Pflichtteil hat. Natürlich hat er was davon. Bei meinen Betreuten wird schnell ein Ergänzungsbetreuer eingesetzt, Pflichtteil berechnet und je nach Höhe und Behinderung für den Betreuten eingekauft. Wenn man das den Erben erklärt, dass sie den selben Betrag zahlen müssen, aber ihr Kind/Geschwister was davon hat, dann wird nicht blockiert. Klar ist, dass in der Zeit, wo der Betreute vermögend ist, keine staatlichen Leistungen bezogen werden dürfen.

  • Folgender Fall:Mutti hat drei Kinder. 1 behindertes Kind lebt schon Jahrzehnte in einem Heim. Nun stirbt Mutti und die Betreuung wird von einem Geschwisterteil übernommen. Mutti hat nun ihr Vermögen (knapp 60000 €) den beiden "gesunden" Kindern testamentarisch vererbt. Das Geld ist bereits aufgeteilt. Muss ich nun für die Einsetzung eines Ergänzungsbetreuers für die Erbangelegenheiten nach der Mutter der Betroffenen sorgen? Es gilt ja immerhin die Durchsetzung etwaiger Pflichtteilsansprüche gegen die Erbengemeinschaft zu prüfen. Ist das unabhängig davon, dass die Betroffene eigentlich ja nichts von dem Geld sieht, da aufgrund einer Überleitungsanzeige der Landkreis sich das Ererbte für die bis ans Lebensende zu zahlende Eingliederungshilfe sofort holen wird?Muss ich das initiieren als Betreuungsgericht? Inwieweit geht da meine Pflicht den Landkreis ggf. ins Boot zu holen? Der eigentlich bestellte Betreuer wird daran bestimmt kein Interesse haben. Für den ein oder anderen praktischen Tipp wäre ich dankbar.

    Wenn das Sozialamt den PT-Anspruch bereits auf sich übergeleitet hat brauchst du keinen Ergänzungsbetreuer mehr. Der Anspruch ist dann beim Sozialamt und es muss ihn geltend machen. Für das Gericht der bequemste Fall. Keine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich. Ggf. Kann man Sozialamt auf Überleitungsmöglichkeit hinweisen.

    Sonst Ergänzungsbetreuer bestellen und ggf. Genehmigungsverfahren durchführen.


  • Wenn das Sozialamt den PT-Anspruch bereits auf sich übergeleitet hat brauchst du keinen Ergänzungsbetreuer mehr. Der Anspruch ist dann beim Sozialamt und es muss ihn geltend machen.

    :daumenrau So ist es !
    Hier wird regelmäßig beim Kostenträger angefragt , ob der PTA übergeleitet ist oder ein Ergänzungsbetreuer auf Kosten des Pflichtteils ( nicht der Staatskasse ! ) bestellt werden soll.

  • Ich verstehe nicht, warum hier immer wieder vertreten wird, dass der Betreute nichts vom Pflichtteil hat. Natürlich hat er was davon. Bei meinen Betreuten wird schnell ein Ergänzungsbetreuer eingesetzt, Pflichtteil berechnet und je nach Höhe und Behinderung für den Betreuten eingekauft. Wenn man das den Erben erklärt, dass sie den selben Betrag zahlen müssen, aber ihr Kind/Geschwister was davon hat, dann wird nicht blockiert. Klar ist, dass in der Zeit, wo der Betreute vermögend ist, keine staatlichen Leistungen bezogen werden dürfen.


    :daumenrau


    Das sehe ich ganz genauso.

    Übrigens habe ich in hiesigen Verfahren noch nie eine Überleitung des Pflichtteilsanspruches durch die verschiedenen Sozialhilfeträger der Region gesehen. Diese warten stets ab, bis der Betreuer den Pflichtteil eingefordert und der Betreute ihn erhalten hat.

    (Unabhängig davon scheitert eine Überleitung sicher auch häufig an der fehlenden Mitteilung durch den Betreuer, zumindest bei Familienangehörigen als Betreuer.)

  • Muss der Betreuer überhaupt den möglichen Pflichtteilsanspruch an den Landkreis melden? Er ist ja grundsätzlich bei Leistungsbezug verpflichtet, einen Vermögenszuwachs dem Leistungsträger mitzuteilen, aber trifft das auf den (möglichen - schuldrechtlichen) Pflichtteilsanspruch auch zu?
    Weiß das jemand?

    Sachstand im Fall:
    Der Richter weigert sich, den Ergänzungsbetreuer zu bestellen und sieht dafür keinen Raum. Er verweist auf die Möglichkeiten des Landkreises selbst die Überleitung vorzunehmen und sieht darin keine Schwierigkeiten, dass der Betreuer das ja überhaupt nicht mitteilen muss. Dieses könnte den Familienfrieden stören und wäre auch nicht Erblasserwillen gewesen, der eindeutig mit dem Behindertentestament den Staat von den Segnungen ausschließen wollte... Ich finde das nicht richtig. Meine Idee war auch noch ihn mit einem nicht ausgeschöpften Schonbetrag zu überzeugen. Leider hat sich bei der Betroffenen viel Geld angesammelt, so dass das Heim ohnehin an den Landkreis die Überschüsse abführt.
    Was würdet Ihr tun?

  • Sachstand im Fall: Der Richter weigert sich, den Ergänzungsbetreuer zu bestellen und sieht dafür keinen Raum. Er verweist auf die Möglichkeiten des Landkreises selbst die Überleitung vorzunehmen und sieht darin keine Schwierigkeiten, dass der Betreuer das ja überhaupt nicht mitteilen muss. Dieses könnte den Familienfrieden stören und wäre auch nicht Erblasserwillen gewesen, der eindeutig mit dem Behindertentestament den Staat von den Segnungen ausschließen wollte... Ich finde das nicht richtig. Meine Idee war auch noch ihn mit einem nicht ausgeschöpften Schonbetrag zu überzeugen. Leider hat sich bei der Betroffenen viel Geld angesammelt, so dass das Heim ohnehin an den Landkreis die Überschüsse abführt. Was würdet Ihr tun?

    Ich glaube schon, dass hier Mitteilungspflichten bestehen, kenne mich mit dem Sozialrecht aber nicht gut aus.

    Mit dem selben Fall rechne ich bei einem meiner Richter auch. Zumindest hat meine Kollegin das schon angekündigt, die für diese Betreuung zuständig ist. Dass wir als Rechtspfleger da eine Möglichkeit haben, denke ich nicht. Aber der Betreuer könnte gegen den Beschluss, der die Bestellung des Ergänzungsbetreuers ablehnt, doch Rechtsmittel einlegen? Frage ist, ob er das tut (sich also freiwillig nochmal jemanden ins Boot holt, der mitmischt). Mit der Argumentation "Betroffenenwohl" könnte man ihn vielleicht dazu bekommen, noch dazu, wenn man ihm klar macht, dass der Pflichtteil so oder so gefordert werden wird. Nur hätte die behinderte Schwester dann vielleicht noch nen neuen Fernseher, Sessel, Urlaub oder sowas davon.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Klingt nicht nach einem Behindertentestament, sondern einfach nach Enterbung.

    Dann sind selbstverständlich Pflichteils- und ggf. Pflichteilsergänzungsansprüche zu prüfen.
    Ob das nun zwingend ein Ergänzungsbetreuer machen muss oder, ob man es den Erben zugesteht das einfach durch Überweisung an den Betreuten freiwillig zu leisten und als Gericht selber nachzurechen dürfte auch vom Einzelfall abhängen.

    Da hier tatsächlich wohl schon übergeleitet wurde ist das aber ohnehin alles egal, da es nicht mehr Problem des Betreuungsgerichts ist.

  • Ah! Ok, das war missverständlich.

    Dann natürlich unverzüglich Betreuer auffordern PT zu zahlen und schon mal die Regressbeschlüsse vorbereiten und Betreuer für Betreute einkaufen schicken und dann soll Betreuer unverzüglich an Lkr. melden :D

  • Ah! Ok, das war missverständlich.

    Dann natürlich unverzüglich Betreuer auffordern PT zu zahlen und schon mal die Regressbeschlüsse vorbereiten und Betreuer für Betreute einkaufen schicken und dann soll Betreuer unverzüglich an Lkr. melden :D

    Aber ist nicht genau das Problem, dass der Richter keine Ergänzungsbetreuung anordnen will? Ich meine, klar, wenn es ein sehr ehrlicher Betreuer ist und alles superduper läuft und er genau ausrechnet, was der Betroffene bekommt und das auch bezahlt, ist alles in Ordnung. Aber gerade um das zu Überwachen und diese Ansprüche geltend zu machen (was der Betreuer wegen § 181 BGB ja garnicht kann) ist eine Ergänzungsbetreuung notwendig.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Das selber auszurechnen dürfte für das Gericht kein größeres Problem sein,
    und wenn dann aus der Akte ersichtlich ist, dass die Sachen eben nicht läuft kann man dem Richter auch gleich eine konkrete Begründung liefern:
    z.B.:
    "Die Bestellung des Ergänzungsbetreuers ist erforderlich zur Durchsetzung der bestehenden Pflichtteils- und Pflichteilseränzungsansprüche in Höhe von 5000,--EUR ( nach aktueller Aktenlage), deren Bestehen der Betreuer bestreitet, vgl. Bl. 54/58, 62 d.Akten."

  • ... Ein Ergänzungsbetreuer könnte bei seiner Entscheidung also allein darauf abstellen, ob die Vermögensvorteile für die Betroffene die Nachteile (Verärgerung Ihrer Verwandten, welche ihre einzigen Bezugspersonen außerhalb der Heimeinrichtung sind) überwiegen.

    Dieses wiederum würde voraussetzen, dass sich für die Betroffene überhaupt Vermögensvorteile ergeben können, was insbesondere deshalb völlig ungeklärt ist, weil der Anspruch zwischenzeitlich auf den Kostenträger übergeleitet sein könnte und möglicherweise durch den Betreuer sogar schon beglichen worden ist, woran er rechtlich in keiner Weise gehindert wäre.
    Weiterhin könnte der Pflichtteilsanspruch der Betroffenen ihrem Vermögen durch den Betreuer oder die Erbengemeinschaft schon zugeführt worden sein bzw. die Absicht bestehen, dies zu tun. Auch in einem solchen Falle wäre eine Ergänzungsbetreuung obsolet, weil ein Vertretungshindernis nicht besteht, § 1795 I Nr. 1 BGB.
    Beide Alternativen wären vorab im Rahmen der Berichtspflichten zu klären


    Und nun? Muss ich als Betreuungsgericht da hinterher? Ich habe das bisher so verstanden, als dass genau hierfür ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden muss!?

    Was würdet Ihr hier konkret jetzt tun?

  • ... Ein Ergänzungsbetreuer könnte bei seiner Entscheidung also allein darauf abstellen, ob die Vermögensvorteile für die Betroffene die Nachteile (Verärgerung Ihrer Verwandten, welche ihre einzigen Bezugspersonen außerhalb der Heimeinrichtung sind) überwiegen. Dieses wiederum würde voraussetzen, dass sich für die Betroffene überhaupt Vermögensvorteile ergeben können, was insbesondere deshalb völlig ungeklärt ist, weil der Anspruch zwischenzeitlich auf den Kostenträger übergeleitet sein könnte und möglicherweise durch den Betreuer sogar schon beglichen worden ist, woran er rechtlich in keiner Weise gehindert wäre. Weiterhin könnte der Pflichtteilsanspruch der Betroffenen ihrem Vermögen durch den Betreuer oder die Erbengemeinschaft schon zugeführt worden sein bzw. die Absicht bestehen, dies zu tun. Auch in einem solchen Falle wäre eine Ergänzungsbetreuung obsolet, weil ein Vertretungshindernis nicht besteht, § 1795 I Nr. 1 BGB. Beide Alternativen wären vorab im Rahmen der Berichtspflichten zu klären Und nun? Muss ich als Betreuungsgericht da hinterher? Ich habe das bisher so verstanden, als dass genau hierfür ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden muss!? Was würdet Ihr hier konkret jetzt tun?

    Mir scheint, als wolle der Richter das ein bisschen auf dich abschieben :gruebel:

    Im Prinzip sollst du jetzt abklären, ob der Pflichtteil nicht schon übergeleitet wurde (an das Sozialamt) oder an die Betreute bezahlt wurde (weil der Betreuer ein sehr korrekter Mensch ist und genau wusste, was er zu tun hat). Im ersteren Fall ist die Sache gelaufen, ob das gut im Sinne des Betroffenen war, darüber kann man vortrefflich diskutieren (gabs hier im Forum schon an anderer Stelle). Im letzteren Fall verstehe ich das so, dass der Betreuer mal mitteilen soll, ob und wie der Pflichtteil schon geleistet wurde, mit Berechnung und Nachlassverzeichnis und ggfs. Zahlungsnachweisen. Ich bin aber komplett bei dir wenn du sagst, dass das die eigentliche Aufgabe eines Ergänzungsbetreuers ist und nicht die Sache des Rechtspflegers:(

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • ... Ein Ergänzungsbetreuer könnte bei seiner Entscheidung also allein darauf abstellen, ob die Vermögensvorteile für die Betroffene die Nachteile (Verärgerung Ihrer Verwandten, welche ihre einzigen Bezugspersonen außerhalb der Heimeinrichtung sind) überwiegen. Das Argument ist schwachsinnig, wenn der Landkreis übergeleitet hat, muss die "Bezugsperson" auch zahlen und der Betreute hatte nichts davon!

    Weiterhin könnte der Pflichtteilsanspruch der Betroffenen ihrem Vermögen durch den Betreuer oder die Erbengemeinschaft schon zugeführt worden sein bzw. die Absicht bestehen, dies zu tun. Auch in einem solchen Falle wäre eine Ergänzungsbetreuung obsolet, weil ein Vertretungshindernis nicht besteht, § 1795 I Nr. 1 BGB.
    Beide Alternativen wären vorab im Rahmen der Berichtspflichten zu klären
    Dann fordere doch einen Bericht an - besser lade den Betreuer zur Anhörung.

    Und nun? Muss ich als Betreuungsgericht da hinterher? Ich habe das bisher so verstanden, als dass genau hierfür ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden muss!?

    Was würdet Ihr hier konkret jetzt tun?

    Wenn die Vorfragen geklärt sind, wieder dem Richter vorlegen.

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