Hallo, leider eilt es etwas:
Eigentümer hat Kaufvertrag geschlossen und Eintragung Auflassungsvormerkung bewilligt und beantragt.
Käufer hat in Vollmacht Grundschuld mit Unterwerfung nach § 800 ZPO bestellt und Eintragung bewilligt und beantragt.
Notar hat (auch für die Gläubigerin) gem. § 15 GBO Eintragung der Grundschuld beantragt (Eingang GBA 04.10.16).
Danach hat Notar gem. § 15 GBO Eintragung der Auflassungsvormerkung beantragt (Eingang 05.10.16).
Vor Eintragung der GS und der AV ist dann Ersuchen des Insolvenzgerichts auf Eintragung der Verfügungsbeschränkung gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO eingegangen (Beschluss 07.10.16).
Können GS und AV ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters eingetragen werden?