Kosten des Streithelfers erstattungsfähig?

  • Hallo,
    folgender Fall: Berufung des Klägers wird mit der Formulierung zurückgewiesen: "... wird die Berufung des Klägers ... auf seine Kosten ... verworfen". Jetzt kommt der Streithelfervertreter und will seine Kosten festgesetzt haben. Auf meinen Hinweis, dass für den Streithelfer eine eigene KGE erforderlich ist, hat mir der Stlrh-V mitgeteilt, dass in der oben aufgeführten Formulierung die Kosten des Streithelfers mit drinnen seien. Ich sehe das weiterhin anders.
    Wie seht ihr das?

  • Wenn sich aus der Begründung ebenfalls keine expliziten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass von der KGE auch der Streithelfer mit umfasst sein sollte, reicht es nicht aus. Das OLG Frankfurt/Main vertritt auch keine andere (abwegige) Auffassung.

  • OLG Nürnberg, BGH u.a.: Ist eine KGE bzgl. der Nebenintervention (versehentlich) unterblieben, ist eine Korrektur nur innerhalb der Frist des § 321 ZPO möglich. Es handelt sich nicht um einen Fall des § 319 ZPO. Ohne explizite KGE zu den Kosten des Streithelfers gibt es keine Festsetzung.

  • Das OLG Frankfurt/Main wendet auch immer den § 321 ZPO an (zumindest in "meinen Akten"), weshalb da ab und zu die Frist bereits abgelaufen war und eine Ergänzung durch das OLG daher nicht mehr erfolgte. Nehme mal an, das nächste Mal achtet der Anwalt frühzeitig darauf. ^^

  • Hier hänge ich mich mal dran, obschon es nicht ganz dasselbe Thema ist.

    Streithelfer auf Seiten der Beklagten.

    KGE: "Beklagter trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers"

    Es waren seinerzeit Vorschüsse für die Hinzuziehung eines Sachverständigen angefordert worden, die von dem SH bezahlt wurden.

    Kostenrechnung sieht nun so aus, dass der Beklagte alles zahlen muss und die Vorschüsse sowohl von Kläger- als auch SH-Seite mit verrechnet wurden.

    Anwalt des SH legt nun Erinnerung ein mit der Begründung, dass der SH für diese Kosten nicht haftet und der Vorschuss nicht verrechnet, sondern zurückerstattet werden müsste.

    Wie wird das hier gesehen?

    Edit, eigentlich: Der Streithelfer ist nicht Partei des Verfahrens, so dass die Einzahlung des Vorschusses wohl für den Beklagten erfolgt ist. Wenn der SH die Kosten für den Beklagten eingezahlt hat und sie eben aufgrund des Nicht-Obsiegens nicht wiederbekommt, hat er leider Pech gehabt und muss den Anspruch gegen den Beklagten verfolgen.

    Hier war es aber so, dass der Richter die Vorschüsse explizit von dem SH angefordert hat.

  • In der Theorie sind die Kosten zuerst von dem Erstschuldner (hier: der Beklagte) anzufordern. Erst wenn dies nicht möglich ist, ist zu prüfen, ob eine Zweitschuldnerhaftung des Streithelfers besteht.
    In der Wirklichkeit wird gleich geprüft, ob derjenige, der noch Gerichtskostenvorschüsse eingezahlt hat, als Zweitschuldner herangezogen werden kann.

    Vorliegend stellt sich also die Frage, ob der Streithelfer als Zweitschuldner für die Kosten des Sachverständigen haftet, z. B. weil er einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat.
    Ist davon auszugehen, dass die restlichen Sachverständigenkosten nicht beim Beklagten eingezogen werden können und der Streithelfer als Zweitschuldner für diese Kosten haftet, kann der Gerichtskostenvorschuss des Streithelfers m. E. verrechnet werden, anderenfalls ist der Gerichtskostenvorschuss zurückzuerstatten.

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