Freigabe/ 765a Fehlbuchung P-Konto

  • Hallo, hab folgenden Fall. Die Schuldnerin hat von einem Bekannten versehentlich einen grösseren Betrag auf ihr gepfändetes P-Konto überwiesen bekommen. Sie beantragt nunmehr die Freigabe dieses Betrages, um es dem Bekannten rücküberweisen zu können, alternativ Vollstreckungsschutz nach 765a. Ich sehe hierfür keinen Spielraum. Wie seht ihr das?

    Natürlich könnte sie versuchen, den Betrag einvernehmlich mit dem Gläubiger an den Bekannten zurück zu überweisen. Der Gläubiger hat den Antrag der Schuldnerin zur Stellungnahme erhalten, hat sich aber bisher nicht geäußert. Würdet ihr die Überweisung für die Dauer der Stellungnahmefrist einstweilen einstellen?

    Ansonsten sehe ich für den Bekannten nur noch die Drittwiderspruchsklage...

  • Hallo, hab folgenden Fall. Die Schuldnerin hat von einem Bekannten versehentlich einen grösseren Betrag auf ihr gepfändetes P-Konto überwiesen bekommen. Sie beantragt nunmehr die Freigabe dieses Betrages, um es dem Bekannten rücküberweisen zu können, alternativ Vollstreckungsschutz nach 765a. Ich sehe hierfür keinen Spielraum. Wie seht ihr das?

    Sittenwidrige Härte für die Schuldnerin weit und breit nicht in Sicht. Im Gegenteil, ist ja nur gut für Sie wenn dadurch Ihre Schulden getilgt werden.

    Natürlich könnte sie versuchen, den Betrag einvernehmlich mit dem Gläubiger an den Bekannten zurück zu überweisen. Der Gläubiger hat den Antrag der Schuldnerin zur Stellungnahme erhalten, hat sich aber bisher nicht geäußert. Würdet ihr die Überweisung für die Dauer der Stellungnahmefrist einstweilen einstellen?

    Ich würde da nichts machen, weder einstweilen einstellen, noch irgendwie Anträge an den Gl. zur SN schicken. Ich würd mich da gar nicht einmischen, warum auch. Ggfls Antrag ablehnen und gut ist. Ob/wie sich Schu + Gläubiger einvernehmlich einigen ist ihre Sache, da würde ich als Gericht nicht mitmischen.

  • Die Schulden beim Gläubiger gehen runter, dafür kommt der Bekannte als Gläubiger hinzu.

    Dumm gelaufen, aber keine besondere Härte oder sonst ein Fall für einen 765a.

  • Ich hänge mich mal mit einer ähnlichen Problematik im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens dran. Schuldnerin verfügt über P-Konto, auf dem Arbeitseinkommen, aufstockende SGB II Leistungen, Kindergeld, UVG Leistungen und nunmehr Einkommensorientierte Wohnraumförderung der Stadt München eingehen. Laut Schuldnerin hat diese dem Jobcenter auch den Bezug dieser wohngeldähnlichen Leistung gemeldet, allerdings habe das Jobcenter unverändert die Leistungen 2 Monate lang gewährt und erst jetzt die Leistung wegen des weiteren Einkommens gemindert. Die eingetretene Überzahlung werde jetzt zurückgefordert bzw. verrechnet. Gleichzeitig sei diese Einkommensorientierte Wohnraumförderung zunächst von der Stadt direkt an den Vermieter gezahlt worden. Die Schuldnerin habe dies nicht gewusst und ihrerseits in dieser Zeit die Miete vollständig weiterbezahlt. Jetzt hat der Vermieter die Überzahlung auf das P-Konto zurücküberwiesen (ca. 600,00 €). Die Schuldnerin beantragt jetzt die Freigabe gem. § 850k Abs. 4 ZPO, weil sie diese Überzahlung für die kommende Rückforderung des Jobcenters verwenden will. Das Insolvenzgericht bittet um Stellungnahme. Ich habe zwar durchaus Verständnis für das Anliegen, sehe hier aber eigentlich noch keinen Härtefall nach § 765a ZPO oder einen Fall des § 850k ZPO bzgl. der Rückerstattung des Vermieters. Oder übersehe ich etwas?

  • Ich hänge mich mal mit einer ähnlichen Problematik im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens dran. Schuldnerin verfügt über P-Konto, auf dem Arbeitseinkommen, aufstockende SGB II Leistungen, Kindergeld, UVG Leistungen und nunmehr Einkommensorientierte Wohnraumförderung der Stadt München eingehen. Laut Schuldnerin hat diese dem Jobcenter auch den Bezug dieser wohngeldähnlichen Leistung gemeldet, allerdings habe das Jobcenter unverändert die Leistungen 2 Monate lang gewährt und erst jetzt die Leistung wegen des weiteren Einkommens gemindert. Die eingetretene Überzahlung werde jetzt zurückgefordert bzw. verrechnet. Gleichzeitig sei diese Einkommensorientierte Wohnraumförderung zunächst von der Stadt direkt an den Vermieter gezahlt worden. Die Schuldnerin habe dies nicht gewusst und ihrerseits in dieser Zeit die Miete vollständig weiterbezahlt. Jetzt hat der Vermieter die Überzahlung auf das P-Konto zurücküberwiesen (ca. 600,00 €). Die Schuldnerin beantragt jetzt die Freigabe gem. § 850k Abs. 4 ZPO, weil sie diese Überzahlung für die kommende Rückforderung des Jobcenters verwenden will. Das Insolvenzgericht bittet um Stellungnahme. Ich habe zwar durchaus Verständnis für das Anliegen, sehe hier aber eigentlich noch keinen Härtefall nach § 765a ZPO oder einen Fall des § 850k ZPO bzgl. der Rückerstattung des Vermieters. Oder übersehe ich etwas?

    Hm... bei Sozialleistungen hätte ich da allerdings auch mehr moralische als rechtliche Bedenken. So reißt man die Schuldnerin ja noch mehr rein...... :gruebel:

  • Das ist ein interessanter Ansatz. Ich will mich auch gar nicht ernsthaft gegen die Freigabe wehren, allerdings ist die zuständige Rechtspflegerin nach meiner bisherigen Erfahrung jemand,, der bloße moralische Aspekte nicht ausreichen. Insofern werde ich mir das mal näher anschauen.

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