Anwendbares Erbrecht - Deutscher Staatangehöriger verstirbt in Michigan

  • Dieser Frage liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

    Ein deutscher Staatsangehöriger ist nach dem 17.8.15 im Bundesstaat Michigan verstorben, dort hatte er seinen festen Wohnsitz bereits seit vielen Jahren.
    Allerdings war wegen seiner schweren Erkrankung seine Rückkehr nach Deutschland fest geplant; eine bisher vermietete Eigentumswohnung, die sein Eigentum war, war bereits vom Mieter geräumt. Kurz vor seiner Rückkehr ist er ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorben.

    Grundsätzlich dürfte in dem Fall das Erbrecht des Bundestaates Michigan zur Anwendung kommen (Art. 20, 36 Europ. ErbrechtsVO). Lässt sich über Art. 21 Abs. 2 der VO die Anwendung deutschen Rechts begründen?

    Ist wegen der Immobilie in Deutschland im IPR eine Rückverweisung auf deutsches Recht bekannt?
    Kann das deutsche Nachlassgericht einen gegenständlich beschränkten Erbschein bezogen auf das inländische Vermögen erteilen, sei es nach dem Recht des Domizils oder nach deutschem Recht?

  • Hat denn niemand etwas dazu zu sagen(schreiben)? ; Ich habe auf Cromwell und TL gehofft.



    Schaue es mir morgen an.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Selbst wenn man von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Rechts des US-Bundesstaates Michigan als Erbstatut ausgeht, wäre für die im Inland belegene Eigentumswohnung kraft Rückverweisung (mit der Folge der Nachlassspaltung) das deutsche Erbstatut anzuwenden (Art. 34 Abs. 1, lit. a EuErbVO).

    Zur Frage, ob nicht wegen § 21 Abs. 2 EuErbVO insgesamt das deutsche Erbstatut gilt, empfehle ich die Lektüre von KG Rpfleger 2016, 654 = FamRZ 2016, 1203 m. abl. Anm. Mankowski = FGPrax 2016, 181 = ZEV 2016, 514 m. Anm. Lehmann). Dort wurde vom deutschen Erbstatut ausgegangen, obwohl der Erblasser ständig im Ausland lebte.

  • Cromwell:

    Wann schläfst du eigentlich?

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  • ja, er ist schon ein Phänomen :D

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  • Ich würde in diesem Fall sauber arbeiten. Der erste Schritt ist die Feststellung des letzten gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 21 Abs. 1 ErbRVO). Dabei kann man die genannte Entscheidung des KG berücksichtigen. Vor allem würde ich aber die skeptische Anmerkung von Mankowski und die kritische von Lehmann lesen.
    Erst wenn man zum Ergebnis kommt, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Bundesstaat Michigan war, was der Fall sein dürfte, kann man Art. 22 Abs. 2 ErbRVO prüfen. Dazu haben wir noch keine Erfahrungen und keine Rspr. Ich kann nur darauf hinweisen, dass es sich um eine doppel, wenn nicht dreifach, qualifizierte Ausnahme handelt (ergibt sich ausnahmsweise, aus der Gesamtheit der Umstände, offensichtlich engere Verbindung). Es handelt sich somit um absolute Ausnahmefälle. Der Umzugswunsch nach Deutschland, die deutsche Immobilie und die deutsche Staatsangehörigkeit sind dafür eher nicht ausreichend.

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