Dieser Frage liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
Ein deutscher Staatsangehöriger ist nach dem 17.8.15 im Bundesstaat Michigan verstorben, dort hatte er seinen festen Wohnsitz bereits seit vielen Jahren.
Allerdings war wegen seiner schweren Erkrankung seine Rückkehr nach Deutschland fest geplant; eine bisher vermietete Eigentumswohnung, die sein Eigentum war, war bereits vom Mieter geräumt. Kurz vor seiner Rückkehr ist er ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorben.
Grundsätzlich dürfte in dem Fall das Erbrecht des Bundestaates Michigan zur Anwendung kommen (Art. 20, 36 Europ. ErbrechtsVO). Lässt sich über Art. 21 Abs. 2 der VO die Anwendung deutschen Rechts begründen?
Ist wegen der Immobilie in Deutschland im IPR eine Rückverweisung auf deutsches Recht bekannt?
Kann das deutsche Nachlassgericht einen gegenständlich beschränkten Erbschein bezogen auf das inländische Vermögen erteilen, sei es nach dem Recht des Domizils oder nach deutschem Recht?