Genehmigung Erbauseinandersetzung - vorweggenommene Erbfolge

  • Ich brauche mal eure Hilfe in folgendem Fall:
    Der Vater des Betroffenen hat diesem zu Lebzeiten eine Immobilie übertragen. Im notariellen Vertrag findet sich die Formulierung "Die Übertragung erfolgt unentgeltlich, und zwar im Wege vorweggenommener Erbfolge". Der Vater hat sich gleichzeitig eine Rückauflassungsvormerkung eintragen lassen. Zwischenzeitlich ist der Vater verstorben, der Betroffene und sein Bruder (die einzigen Kinder) waren im gemeinschaftlichen Testament der Eltern als Schlusserben zu je 1/2 eingesetzt (Die Mutter war vorverstorben). Es soll nun die Erbauseinandersetzung erfolgen, und zwar besteht der Bruder des Betroffenen darauf, dass er die Hälfte des Nachlasses + 120.000 € erhält. Die 120.000 € entsprechen dem Wert der Immobilie zum Zeitpunkt der Übertragung auf den Betroffenen.
    Ich habe versucht, mich über die rechtlichen Folgen einer Übertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge zu informieren, blicke aber nicht mehr durch. Ich habe was von verschiedenen Möglichkeiten einer Ausgleichspflicht unter gesetzlichen Erben gelesen, oder auch von der Möglichkeit, dass keine Ausgleichspflicht gewollt war.
    Kann mir jemand einen Rat geben?

  • Also im Vertrag sind keinerlei weitere Anordnungen enthalten.
    Und der ehrenamtliche Betreuer (familienfremd) weiß auch nicht mehr, und hat mich deswegen gefragt. Ich habe ihm schon geraten, ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, aber im Endeffekt hab ich ja irgendwann den Erbauseinandersetzungsvertrag zur Genehmigung vorliegen und muss mich dann auch damit beschäftigen, ob die getroffene Regelung genehmigungsfähig ist, oder nicht.

  • Heißt also, Erbauseinandersetzung entsprechend der testamentarischen Anordnung (jeder ½) ist genehmigungspflichtig und –fähig, ein darüberhinausgehender eventueller Zahlungsanspruch des Bruders gegen den Betroffenen (in welcher Höhe auch immer) ist zivilrechtlicher Natur und muss zwischen Bruder und Betreuer (bzw. eventuell eingeschalteten Anwälten) geklärt werden. Habe ich das richtig verstanden? In dem Fall sehe ich dann auch für eine eventuelle Einigung über einen eventuellen Zahlungsanspruch keine Genehmigungspflicht (bis auf eine mögliche Kontofreigabe natürlich). Wenn der Betreuer mir irgendwann darlegt, dass er einen geltend gemachten Anspruch des Bruders in Höhe von x € anerkennt und beabsichtigt, den Betrag zu zahlen, dann dürfte es mangels Genehmigungspflicht nicht meine Aufgabe sein, das rechtlich zu überprüfen. Ich würde lediglich auf seinen Antrag hin die notwendige Kontofreigabe genehmigen. Falls ich das jetzt in irgendeiner Form falsch dargestellt habe, bitte ich um Korrektur.

  • Der Pflichteilsergänzungsanspruch ist Nachlassverbindlichkeit, die kann die Erbengemeinschaft erstmal erfüllen.
    Oder auch nicht, jedenfalls kaum in der geforderten Höhe, § 2325 Abs. 3 BGB.

    Danach kann man sich sich genehmigungsfrei nach den gesetzlichen Regeln auseinandersetzen, MüKoBGB/Wagenitz BGB § 1822 Rn. 10 Fußnote 10.

    Eigentlich war eh nur nach dem Pflichtteilsergänzungsanspruch gefragt, die sog. "vorweggenommene Erbfolge" ist einfach nur eine Schenkung unter Lebenden, falls erbrechtliche Bestimmungen gewollt waren hätten solche getroffen werden müssen.

    Dem Betreuer bleibt nicht viel anders übrig als die Forderung des Bruders zu prüfen und ggf. zu erfüllen.

    Und natürlich ist es bei der Sachlage grdsl. sinnvoll sich gleich insgesamt zu vergleichen, ggf. auch wg. anderer (noch unbekannter) Schenkungen und Gegenständen und sich sogleich auseinanderzusetzen, damit hier dann auch mal wieder Ruhe ist.

  • Ist ja alles gut und schön.

    Der Knackpunkt ist aber, dass die beiden Kinder in einem gemeinschaftlichen Testament zu Schlusserben eingesetzt waren und der Grundbesitz offenbar nach dem ersten Ehegattensterbefall nur an ein Kind schenkungsweise übertragen wurde. Und hierfür gilt eben § 2287 BGB analog, weil die Rechtslage die Gleiche ist wie bei der erbvertragswidrigen lebzeitigen Verfügung.

    Klar ist des weiteren, dass Pflichtteilsergänzungsansprüche im Verhältnis zu den Ansprüchen nach § 2287 BGB gesehen werden müssen. Dass der Bruder die Hälfte des Nachlasses + den vollen Wert des Grundbesitzes möchte, wage ich im Übrigen zu bezweifeln, weil er ohne die schenkungsweise Übergabe auch nur die Hälfte geerbt hätte. Ich vermute hier daher eine Ungenauigkeit im Sachverhalt (120.000 € lediglich hälftiger Wert?).

  • Auch bei der regelmäßig nicht binden Schlußerbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder?
    Da wär dann schon mehr Sachverhalt schön gewesen.

  • Klar ist des weiteren, dass Pflichtteilsergänzungsansprüche im Verhältnis zu den Ansprüchen nach § 2287 BGB gesehen werden müssen. Dass der Bruder die Hälfte des Nachlasses + den vollen Wert des Grundbesitzes möchte, wage ich im Übrigen zu bezweifeln, weil er ohne die schenkungsweise Übergabe auch nur die Hälfte geerbt hätte. Ich vermute hier daher eine Ungenauigkeit im Sachverhalt (120.000 € lediglich hälftiger Wert?).

    Es handelt sich hier nicht um eine Ungenauigkeit im Sachverhalt. Der Bruder möchte tatsächlich zusätzlich zur Hälfte des Nachlasses den vollen Wert des Grundbesitzes. Der volle Wert des Grundbesitzes wurde bei Übertragung angegeben mit 120.000,00 €, und genau diesen Betrag macht der Bruder geltend.

  • Vorab zu klären ist aber auch, ob die Schlusserbeinsetzung wirklich wechselbezüglich war.

    Die Anordnung im privatschriftlichen Testament lautet kurz und knapp: "Wir setzen uns gegenseitig zu unserem alleinigen Erben ein. Erben des Letztversterbenden sind unsere gemeinsamen Kinder A und B zu gleichen Teilen."

  • Der Knackpunkt ist aber, dass die beiden Kinder in einem gemeinschaftlichen Testament zu Schlusserben eingesetzt waren


    Solange das nicht auch wechselbezüglich war, kann der Überlebende mit seinem Vermögen machen was er will.

    Ich hatte in #6 ausdrücklich auf die bei Palandt/Weidlich § 2271 Rn. 10 genannten Voraussetzungen und Ausschlussgründe (!) hingewiesen. Und dabei ist auch der Fall angesprochen, dass der überlebende Ehegatte frei testieren konnte.

    Was zitiert wird, muss nicht eigens nachgebetet werden.

  • Klar ist des weiteren, dass Pflichtteilsergänzungsansprüche im Verhältnis zu den Ansprüchen nach § 2287 BGB gesehen werden müssen. Dass der Bruder die Hälfte des Nachlasses + den vollen Wert des Grundbesitzes möchte, wage ich im Übrigen zu bezweifeln, weil er ohne die schenkungsweise Übergabe auch nur die Hälfte geerbt hätte. Ich vermute hier daher eine Ungenauigkeit im Sachverhalt (120.000 € lediglich hälftiger Wert?).

    Es handelt sich hier nicht um eine Ungenauigkeit im Sachverhalt. Der Bruder möchte tatsächlich zusätzlich zur Hälfte des Nachlasses den vollen Wert des Grundbesitzes. Der volle Wert des Grundbesitzes wurde bei Übertragung angegeben mit 120.000,00 €, und genau diesen Betrag macht der Bruder geltend.

    Dieses Ansinnen des Bruders ist natürlich unsinnig.

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