§ 1010 BGB, dann Buchung nach § 3 Abs. 4, 5 (6) GBO

  • Hallo zusammen im Grundbuch sind zwei Miteigentümer zu je 1/2 eingetragen. in Abt. II ist folgendes eingetragen:

    Belastung jedes Anteils zugunsten der jeweiligen Miteigentümer:
    a) Verwaltungs- und Benutzungsregelung nach § 1010 BGB,
    b) Ausschluß der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 1010 BGB. Gemäß Bewilligung...

    Jetzt sollen beide Anteile nach § 3 Abs. 4, 5 zu den herrschenden Grundstücken gebucht werden. Dabei wird der eine 1/2-Anteil auch noch in zwei 17/100 Anteile und einen 16/100-Anteil unterteilt (§ 3 Abs. 6 GBO) und sodann insgesamt 3 herrschenden Grundstücken zugebucht. Mit welchem Wortlaut übernehme ich die o.g. Belastung in die neuen Blätter? Laut HRP, RN. 1462, gilt die Vereinbarung nicht für die entstehende Untergemeinschaft (17/100-Anteile und 16/100-Anteile) untereinander. Wenn ich dann copy and paste machen würde, könnte der Wortlaut wie oben doch ggf. verwirren oder? Muss ich hinsichtlich der Berechtigten (andere Miteigentümer) auch auf das jeweilige andere Blatt in irgendeiner Form verweisen? Die berechtigten Miteigentümer sind ja nicht mehr mit einem bloßen Blick in Abt. I ersichtlich, da deren Anteile jetzt auf dem anderen Blatt gebucht werden...

    Vielen Dank für eure Ideen!

  • Der Vermerk nach 1010 BGB wird in alle Grundbücher eingetragen, auf die Anteile übertragen werden. Die Mithaft wird nach § 48 GBO überall vermerkt.

    Der Vermerk nach 1010 BGB wird mit seinem ursprünglichen Eintragungsdatum übertragen. Damit ist klar, dass er nur für diejenigen Miteigentümer seine Wirkungen entfaltet, die zu diesem Zeitpunkt in Abt. I des alten Grundbuchs eingetragen waren. Nur Grundbücher lesen müsste man dann können. Empfehle den Aufsatz von Frau Dr. Tschon, Rheinische Notar-Zeitschrift RNotZ 2006, 205ff.

    Habe mit diesen "Untergemeinschaften" täglich zu tun. Ich rate den Notaren, eine neue Vereinbarung mit dem identischen Text der "alten" Vereinbarung durch die neuen Miteigentümer einzureichen und den Antrag zu stellen, die Vereinbarung nochmals einzutragen. Ins Grundbuch trage ich dann tatsächlich einen "Wirksamkeitsvermerk" ein. Gebühr: 14160 50,00 € pro Anteil. Das geht natürlich nur, wenn die neu entstandenen Anteile auch unterschiedlichen Miteigentümern gehören. Sonst ist die Eintragung nicht möglich und auch nicht notwendig.

  • Ich trage wie folgt ein:
    Belastung dieses Anteils zugunsten der jeweiligen Miteigentümer der Anteile zu ingesamt 1/2, vorgetragen in den Blättern
    ....
    eingetragen an einem 1/2 Anteil in Blatt Abt. II lfd. Nr. ... und hierher übertragen am ...

    Zum letzten Post: Es ist nicht die Aufgabe des Grundbuchamts, einem Notar irgendwas zu raten. Entweder er versteht den Sachverhalt von selbst oder eben nicht, oder er hält irgendeine Maßnahme für erforderlich oder eben nicht. Und einen Wirksamkeitsvermerk -wie auch immer gestaltet- gibt es hier auch nicht. Wenn die Untergemeinschaft eine neue Regelung trifft, erfolgt Eintragung unter neuer laufender Nummer, nicht bei der alten Eintragung.

  • Wenn der Aufhebungsausschluss zwischen den Miteigentümern von nach § 3 Abs. 4 GBO gebuchten Grundstücken vereinbart wird, wähle ich dann statt der "normalen" Formulierung (Belastung jedes Anteils zugunsten der jeweiligen Miteigentümer) eine andere? Z.B. "Belastung zugunsten der jeweiligen Miteigentümer von Flst. 123" (dass ein Miteigentumsanteil belastet ist, ergibt sich ja aus Sp. 2 von Abt. 2).
    Ist "jedes Anteils" für die Fälle gedacht, in denen eine Bruchteilsgemeinschaft auf demselben einen Aufhebungsausschluss vereinbart?

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