Abwesenheitspflegschaft - örtliche Zuständigkeit

  • Hallo,

    wir möchten einen Abwesenheitspfleger bestellen lassen und ich bin mir unsicher, welches Gericht örtlich zuständig ist.


    Wir sind beauftragt, weil er noch Miteigentümer an einem Grundstück ist. Er wurde nie für Tod erklärt. Potentielle Erben konnten wir nicht ermitteln. Es geht um die Übertragung des Miteigentumsanteils am Grundstück auf unsere Mandantin und Ablösung der Zwangssicherungshypotheken, die noch auf dem Anteil des Verschollenen liegen. Das Grundstück liegt in B.

    Welches Betreuungsgericht ist jetzt örtlich zuständig? Ort des letzten Wohnsitzes oder Ort der "Fürsorge"?

    Danke vorab

    Liane

  • Versuchen wir die Antwort auf die Ursprungsfrage mal aus dem Gesetz abzuleiten: § 341 FamFG verweist wegen der örtlichen Zuständigkeit auf § 272 FamFG.

    Nr. 1 scheidet naturgemäß aus.
    Nr. 2 scheidet aus, da der gewöhnliche Aufenthalt ja gerade unbekannt ist.
    Damit landet man zwanglos bei Nr. 3, dem Ort des Fürsorgebedürfnisses.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich weiß, aber damit bist Du gedanklich ja schon den entscheidenden Schritt weiter gewesen. Deine spannende Frage stellt sich jetzt natürlich.;)

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  • "Übertragung des Miteigentumsanteils am Grundstück auf unsere Mandantin und Ablösung der Zwangssicherungshypotheken, die noch auf dem Anteil des Verschollenen liegen. Das Grundstück liegt in B. "

    Hier wäre B ein guter Tipp, da das Grundstück dort liegt.
    Wobei mir noch nicht ganz klar ist bei dem SV, ob hier überhaupt ein Fürsorgebedürfnis vorliegt (oder eher ein Interesse aller anderen Beteiligten außer dem Abwesenden), was dann den Ort des Fürsorgebedürfnisses natürlich auch wegfallen lässt ;)

  • Ich sehe derzeit überhaupt kein Fürsorgebedürfnis. Das kann aber dem zuständigen Gericht vielleicht noch ausführlich dargelegt werden.

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  • Wieso kein Fürsorgebedürfnis? Es gibt ein Grundstück mit einem Miteigentümer. Dieser ist verschwunden. Der andere Eigentümer kann nichts am Grundstück machen z.B. ein Darlehen aufnehmen, um zu sanieren. Aufgrund der eingetragenen zwei Zwangssicherungshypotheken gibt es kein Darlehen, für welches das Grundstück haftet. Es kann auch nicht verkauft werden o. ä.

    Insofern hat der Miteigentüber ein Interesse an der Klärung der Verhältnisse.

    Da der Verschollene nie für Tod erklärt wurde, gibt es grundsätzlich auch keine Erben. Für Tod erklären können wir ihn nicht, sagte uns zumindest das Gericht. Wir haben trotzdem versucht Erben zu finden, aber es gibt nur weit entfernte Urenkel, die aber kein Interesse an der Toderklärung haben. Die machen einfach nix. Da es keinen Toten gibt, sind sie ja auch nicht Erbe.

    Unser Mdt. möchte gern den Anteil am Grundstück erwerben und diesen Betrag hinterlegen. Der reicht wahrscheinlich auch für die Ablösung der Zwangssicherungshypotheken, falls sich dort mal ein Erbe der Gläubiger melden sollte.

    Falls jemand eine andere Lösung für die Sache findet, bin ich gern aufnahmebereit. Wir hatten auf Zuraten unseres hiesigen Gerichts eine Nachlasspflegschaft beantragt. Unser Antrag wurde aufgrund örtlicher Unständigkeit an das Gericht A abgegeben. Dort sieht man nicht die Voraussetzungen für die Nachlasspflegschaft und hat uns auf die Abwesenheitspflegschaft verwiesen.

  • Ist ja verständlich beschreibt aber nur die Interessen des anwesenden Miteigentümers, der noch dazu nun Alleineigentümer werden will.
    Das ist ärgerlich, aber wenn der andere anwesend ist und einfach nicht mag, ginge es auch nicht.

    Welches Unheil dräuet denn dem Vermögen des Abwesenden?

    "... ist darauf abzustellen, ob dem Abwesenden irgendwelche Nachteile drohen, falls kein Pfleger bestellt wird, und ob die Bestellung eines Pflegers gegenüber etwa drohenden Nachteilen das kleinere Übel darstellt..."
    (MüKoBGB/Schwab BGB § 1911 Rn. 14, beck-online)

  • ... aber es gibt nur weit entfernte Urenkel, die aber kein Interesse an der Toderklärung haben. ... Dort sieht man nicht die Voraussetzungen für die Nachlasspflegschaft und hat uns auf die Abwesenheitspflegschaft verwiesen.

    Wenn es wirklich Urenkel gibt, die schon so groß sind, dass sie sagen können, dass sie kein Interesse haben, welcher Geburtsjahrgang ist denn dann der Mann der im Grundbuch steht? Wenn das vor 1900 ist, dann kann man dem Nachlassgericht vielleicht klarmachen, dass der nicht nur abwesend ist, sondern das irdische Jammertal endgültig verlassen hat.

  • Welches Unheil dräuet denn dem Vermögen des Abwesenden?

    Wie sieht es mit einer teilungsversteigerung gem. 180 ff zvg aus

    Da wäre dann das Unheil: die Kosten der Teilungsversteigerung

    ...für die dann in erster Linie der Miteigentümer aufgrund seiner Antragstellerhaftung haften würde.

    Weitergehendes Problem: Wohin stellt man Anordnugsbeschluss pp. zu? Sind die Voraussetzungen für eine öffentliche ZU evtl. gegeben?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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