Hallo in die Runde. Trotz meiner Suche im Forum konnte ich zu meiner Fallkonstellation nichts finden. Ich hoffe auf eine Anregung.
Folgender Fall: Erblasser ist 2013 verstorben. AG bestellt Nachlasspfleger A. Letztlich ist der Nachlass mittellos und wird im Frühjahr 2014 wieder aufgehoben. Im Rahmen der Pflegschaft wurde die Vergütung beantragt (x Stunden á 33,50 €), festgesetzt und durch die Staatskasse erstattet.
In 2015/2016 ergibt sich ein neuer Sachverhalt. Beim Nachlassgericht wird bekannt, dass es zugunsten unseres Erblassers ein Testament gibt, wonach er im Jahr 2006 testamentarischer Erbe einer Person X geworden ist. In diesem Zusammenhang besteht nun eine grundbuchlich gesicherte Forderung des Erblassers. Der Grundstückseigentümer, gegen den die Forderung besteht, hat nun das Grundstück verkauft. Im Zuge der Veräußerung wird im Jahr 2016 wiederum Nachlasspfleger A bestellt mit dem Wirkungskreis eine Löschungsbewilligung zu erteilen. Nachlasspfleger A erteilt Löschungsbewilligung gegen Zahlung der Forderung inkl. Zinsen. Die Forderung wird gezahlt, sodass der Nachlass nun vermögend ist.
AG sagt, wir sollen Vergütung beantragen, Gerichtskosten (sogar die Kosten aus dem ersten Verfahren) bezahlen und Restbetrag hinterlegen (Wirkungskreis war nur die Forderung/Erteilung der Löschungsbewilligung).
Besteht die Möglichkeit, dass für die Vergütung aus dem ersten Verfahren, ein höher Satz nachträglich beantragt werden kann? Schließlich bestand die Forderung seinerzeit ja schon, konnte jedoch nur nicht ermittelt werden, da eine Grundbuchberichtigung noch nicht erfolgt war.
Ich hoffe der Sachverhalt ist nachzuvollziehen...
Gruß Rico