Hallo zusammen!
Ich habe einen Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vorliegen. Diese war im Verfahren durch einen Anwalt vertreten. Die Kosten des Anwalts wurde vom erstattungspflichtigem Gegner auch bereits gezahlt. Jetzt macht die Klägerin ihre eigenen Aufwendungen (Porto, Fahrtkosten zum Anwalt und Telefonkosten) geltend.
Ich habe so einen Fall noch nie gehabt und bin mir unsicher...
Eigentlich müsste der erstattungspflichtige Gegner diese Kosten doch auch übernehmen, da sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Oder etwa nicht? Allerdings müsste die Klägerin diese Kosten nachweisen. Das dürfte hinsichtlich der Telefonkosten und der Portokosten wohl auch nicht so das Problem sein.
Die Klägerin hat sich aber einen Anwalt im Gerichtsbezirks (was ja eigentlich positiv ist) gesucht, wohnt aber selber ca. 25 km vom SG und somit auch von dem Anwalt entfernt. Da es sich um einen Untätigkeitsklage handelt, würde ich max. 1 Fahrt (Hin- und Rückfahrt) zum Anwalt als notwendig erachten. Die Klägerin war aber (angeblich) 3x bei dem Anwalt... Das dürfte für Besprechungen bei einer Untätigkeitsklage völlig überzogen sein... Wie sollte die Klägerin das denn nachweisen??? Sich von dem Anwalt die Besprechungen bestätigen lassen?
Oder bin ich auf dem ganz falschem Weg und die Klägerin bekommt nix ???