Hallo,
ich muss das Thema leider mal wieder aufgreifen, auch wenn es hier im Forum bereits mehrfach diskutiert wurde, aber ich bin mir in meinem Fall gerade nicht recht sicher, wie ich das händeln soll.
In der Mitgliederversammlung eines Vereins wurden die 3 Vorstandsmitglieder en bloc gewählt.
Mir ist bekannt, dass die Blockwahl nur zulässig ist, wenn sie in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist.
In "meiner" Satzung steht drin, dass die Art der Abstimmung durch den Versammlungsleiter bestimmt wird.
Die Blockwahl ist nun ja nicht explizit in der Satzung vorgesehen.
Ich habe in diesem Zusammenhang u. a. die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 13.12.2000 (3Z BR 340/00) gelesen und bin mir nun auf Grund der Ausführungen unter II. 2. b) nicht sicher, ob hier nun doch etwas anderes gilt.
Unter II. 2. b) heißt es:
"Eine derartige Blockwahl ist deshalb nur zulässig, wenn sie in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist. Die Vereinssatzung sieht aber für die Mitgliederversammlung keine Blockwahl der Delegierten vor, sondern geht gerade von dem Normalfall der Einzelabstimmung aus, da sie eine Regelung für unterschiedliche Abstimmungsergebnisse der einzelnen Kandidaten trifft."
In der Satzung "meines" Vereins heißt es weiter:
"Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, auch im Wahlverfahren, im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen und bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Hat im Wahlverfahren keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Wiederholungswahl statt; hier entscheidet die relative Mehrheit."
Mich würde eure Meinung dazu interessieren.