Ich habe einen unangenehmen Fall, bei dem ich Hilfe bräuchte:
Kostenfestsetzungsantrag, Gebühren wurden (warum auch immer) aus einem Streitwert von ca. 1200€ berechnet. Der tatsächliche Streitwert beträgt 1.596,87€. Akte geht hiernach zum Landgericht wegen einer Berufung, diese wird zurückgenommen und der Streitwert wird auf 1.596,19€ geändert. Kosten werden nunmehr antragsgemäß festgesetzt (nach dem unrichtigen Antrag). Innerhalb der RM-Frist beantragt der Rechtsanwalt Nachfestsetzung in Höhe der Differenz zwischen festgesetztem Betrag und tatsächlichem Anspruch. Hilfsweise wird Erinnerung eingelegt. Gegenseite wurde angehört, hüllt sich aber in Schweigen. Ich habe Bedenken, dem Antrag zu entsprechen. Nachfestsetzung halte ich wegen des BGH für problematisch:
Hat die erstattungsberechtigte Partei mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag erkennbar ihren gesamten Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren geltend gemacht und hat das Gericht dem antragsgemäß stattgegeben, so steht die materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung einer erneuten Kostenfestsetzung entgegen, wenn der Erstattungsberechtigte nunmehr den Anwaltsgebühren einen höheren Gegenstandswert zugrunde legt
(BGH, Beschluss vom 10. März 2011 – IX ZB 104/09 –, juris)
(Ich weiß, es ist in meinem Fall noch nicht rechtskräftig, aber ich würde ja über einen Anspruch entscheiden, der bereits entschieden wurde). Mit der Erinnerung habe ich auch Probleme, da ich die Beschwer nicht sehe (ich habe dem Antrag ja entsprochen, auch wenn er daneben war). Einen Fall von § 107 ZPO sehe ich auch nicht. Bin daher geneigt, den Antrag zurückzuweisen und der Erinnerung nicht abzuhelfen. Wie seht ihr das?