vergessene Eintragung

  • Liebe Mitstreiter,

    im Grundbuch wurde im Februar 2007 eine GS mit Zinsen eingetragen.

    Diese GS wurde abgetreten und diese Abtretung im Dezember 2016 eingetragen. Dem neuen Gläubiger ist jetzt aufgefallen, dass die Unterwerfung gem. § 800 ZPO im Februar 2007 nicht eingetragen wurde.

    Kann ich diese fehlende Eintragung jetzt, nachdem dien Abtretung bereits eingetragen ist, einfach nachholen (Antrag noch nicht vollständig erl.)? Die Unterwerfung wurde seinerzeit durch die damaligen Eigentümer (Verkäufer) als Sicherungsgeber und die jetzigen Eigentümer (Käufer) als Darlehnsnehmer erklärt.

    Vielen Dank für die Mithilfe

  • Ja, da die derzeitigen Eigentümer auch die entsprechenden Erklärungen abgegeben haben. Nachrangige Berechtigte sind nicht tangiert, da diese nicht beeinträchtigt sind. Es handelt sich um eine rein vollstreckungsrechtliche Erklärung.

  • Nur vom Wortlaut her war sicher definiert, dass unter Eigentümer der Verkäufer zu verstehen ist und der Antrag lautete sicher, dass der Eigentümer beantragt und nicht, wir beantragen. Strenggenommen brauchts daher vermutlich noch eines Antrags des jetzigen Eigentümers.

  • Nur vom Wortlaut her war sicher definiert, dass unter Eigentümer der Verkäufer zu verstehen ist und der Antrag lautete sicher, dass der Eigentümer beantragt und nicht, wir beantragen. Strenggenommen brauchts daher vermutlich noch eines Antrags des jetzigen Eigentümers.

    Wenn sich lediglich der Verkäufer nach § 800 ZPO unterworfen hätte, könnte man doch ohnehin nichts mehr mit der Unterwerfungserklärung zum heutigen Zeitpunkt mangels Bewilligungsberechtigung anfangen?

  • Nur vom Wortlaut her war sicher definiert, dass unter Eigentümer der Verkäufer zu verstehen ist und der Antrag lautete sicher, dass der Eigentümer beantragt und nicht, wir beantragen. Strenggenommen brauchts daher vermutlich noch eines Antrags des jetzigen Eigentümers.

    Wenn sich lediglich der Verkäufer nach § 800 ZPO unterworfen hätte, könnte man doch ohnehin nichts mehr mit der Unterwerfungserklärung zum heutigen Zeitpunkt mangels Bewilligungsberechtigung anfangen?

    Lt. Sachverhalt haben sich beide unterworfen, daher kann nur der Antrag des heutigen Eigentümers fehlen, denn es ist unüblich, dass beide auch den Antrag stellen.

  • Liegt da nicht - jedenfalls dort, wo die Amtsgerichte das Grundbuch führen - in Wahrheit ein unerledigter Notarantrag (§ 15 GBO) oder ein unerledigter Antrag der Bank (in deren Namen der Notar typischerweise auch die Eintragung - mit Zinsen, Nebenleistungen und Zwnagsvollstreckungsunterwerfung - beantragt) vor

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Vielen Dank für die Antworten,

    es ist sicherlich richtig, dass die jetzigen Eigentümer und damaligen Käufer damals gar nicht antragsberechtigt waren.

    Ich werde das Schreiben der Bank den jetzigen Eigentümern zur Kenntnisnahme senden mit dem Zusatz, dass Ihr Einverständnis zur nachträglichen Eintragung vorausgesetzt wird, wenn diesem nicht widersprochen wird.

  • Nur vom Wortlaut her war sicher definiert, dass unter Eigentümer der Verkäufer zu verstehen ist und der Antrag lautete sicher, dass der Eigentümer beantragt und nicht, wir beantragen. Strenggenommen brauchts daher vermutlich noch eines Antrags des jetzigen Eigentümers.

    Wenn sich lediglich der Verkäufer nach § 800 ZPO unterworfen hätte, könnte man doch ohnehin nichts mehr mit der Unterwerfungserklärung zum heutigen Zeitpunkt mangels Bewilligungsberechtigung anfangen?

    Lt. Sachverhalt haben sich beide unterworfen, daher kann nur der Antrag des heutigen Eigentümers fehlen, denn es ist unüblich, dass beide auch den Antrag stellen.

    Ohje, das stimmt natürlich, hab ich übersehen.

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