Mal angenommen, der IV (IN-Verfahren nat. Person) führt einen Rechtsstreit mit bewilligter PKH und verliert. Über PKH werden 1.500,- EUR erstattet.
Das Verfahren wird dann nach § 211 InsO eingestellt.
Während des nun laufenden RSB-Verfahrens, in dem der IV zum Treuhänder bestellt wurde, werden ordentlich hohe pfändbare Einkommensanteile eingezogen, es sind nach einem Jahr über 2.000,- € auf dem Treuhandkonto.
Frage: Die PKH wird ja aufgehoben, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Masse aufgebracht werden können, § 116 Nr. 1 ZPO. Im eröffneten Verfahren ist das ja auch kein Problem, sammelt sich da nach dem Rechtsstreit genügend Masse an, werden die erstatteten PKH-Zahlungen vom IV zurückerstattet. Aber wie ist das in der WVP? Darf (muss?) der Treuhänder nun hieraus zunächst die PKH zurückzahlen? Eine 'verwaltete Vermögensmasse' gem. § 116 Nr. 1 ZPO gibt es doch streng genommen gar nicht mehr.