Huhu,
ich habe eine kleine Verständnisfrage.
Bei der Ermittlung des Übergangs auf die Staatskasse nimmt man ja folgende Berechnung vor:
Der Erstattungsanspruch nach § 126 ZPO bzw. §§103,104 ZPO + ausgezahlte PKH Vergütung abzüglich der WAV --> Betrag > 0 --> Übergang
Bei dem Erstattungsanspruch nach § 126 ZPO nimmt man da den Betrag nach Abzug verrechneter Gerichtskosten oder betrachtet man da nur die Rechtsanwaltsvergürung?
Lieber Gruß