Ich möchte folgendes Problem vorstellen:
Mir liegt ein gemeinschaftliches, privatschriftliches Testament vor, in welchem sich die Eheleute A und B gegenseitig als befreite Vorerben eingesetzt haben. Nacherben bei Tode des Letztversterbenden sollen die gemeinschaftlichen Kinder C und D sein. A ist verstorben.
Nun habe ich den Antrag auf Erteilung eines europäischen Nachlasszeugnisses aufzunehmen. Ergebnisse meiner Prüfung sind die, dass die örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Ferner gilt deutsches Erbstatut. Das europäische Nachlasszeugnis wird von den spanischen Behörden verlangt um den in Spanien belegenen Nachlass (Grundbesitz) zu regeln. Ich unterstelle, dass Art 25 EuErbVO direkt oder analog Anwendung findet.
Wie sieht es mit der Vor- und Nacherbfolge aus? Darf/ muss diese im ENZ ausgewiesen werden? Fällt diese unter Art 68 Buchst. n) EuErbVO?
Für unterstützende Antworten wäre ich sehr dankbar.