Der Allein-Eigentümer X verstirbt und die zwei der neun Erben betreiben die Teilungsversteigerung. Als ausschließliche Belastung ist in Abt. II eingetragen:
"Lastend auf dem ehemaligen 1/2 Anteil des A: Vorkaufsrecht für B"
Ursprünglich (1963) gabe es zwei Eigentümer (A und B) zu je 1/2, welche sich wechselseitig dingliche Vorkaufsrechte für den ersten Verkaufsfall eingeräumt haben. B verkauft an D (das Vorkaufsrecht wird im GB auf Bewilligung gelöscht). A verkauft an E (Vorkaufsrecht wird nicht im GB gelöscht und auch nicht ausgeübt). D verkauft anschließend sein 1/2 an E und das Eigentum vereint sich bei ihr. E wird später von Erblasser X beerbt.
Das Vorkausrecht für B ist offenkundig durch Nichtausübung erloschen. Kommt es ins geringste Gebot oder nicht? Ein Ersatzwert wäre bei Bestehenbleiben wohl nicht zu bestimmen.