Ich muss ein Ordnungsgeld gemäß § 380 ZPO gegen einen Zeugen vollstrecken. Über das Vermögen des Schuldners wurde das Insolvenzverfahren schon vor Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses eröffnet, Termin zur Forderungsanmeldung ist vorher gewesen. Vor Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses hat der Insolvenzverwalter außerdem dem Gericht angezeigt, dass das Vermögen des Schuldners aus seiner selbstständigen Tätigkeit, insbesondere aus den xxx Tätigkeiten nicht zur Insolvenzmasse gehört.
Kann ich jetzt den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragen? Nur Pfändung oder auch Abgabe der Vermögensauskunft? Muss ich ihn im Vollstreckungsauftrag auf die Freigabe hinweisen?
Und kann ich die Ordnungshaft vollstrecken?