hallo,
da ein Vorsorgebevollmächtigter an der Ausübung der Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge gehindert war, ist eine Ergänzungbetreuung eingerichtet worden. Wie kann die Ergänzungsbetreuerin abrechnen ?
hallo,
da ein Vorsorgebevollmächtigter an der Ausübung der Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge gehindert war, ist eine Ergänzungbetreuung eingerichtet worden. Wie kann die Ergänzungsbetreuerin abrechnen ?
Rechtliche oder tatsächliche Verhinderung (bei uns wäre Ergänzungsbetreuung bei rechtlicher Verhinderung angeordnet).
Bei rechtlicher Verhinderung gibt es stundenweise Geld nach § 6 zu den Stundensätzen des § 3, bei tatsächlicher anteilige Pauschale nach § 5 nach den Stundensätzen des § 4 VBVG.
Bei rechtlicher Verhinderung gibt es stundenweise Geld nach § 6 zu den Stundensätzen des § 3, bei tatsächlicher anteilige Pauschale nach § 5 nach den Stundensätzen des § 4 VBVG.
So halte ich das auch.
Allerdings gab es hier lt. Sachverhaltsschilderung vorher keine Betreuung. Deshalb kann es auch keine Verhinderung eines Betreuers geben. Der angebliche Ergänzungsbetreuer ist in Wirklichkeit ein "normaler" Betreuer und daher kann es m.E. hier auch "nur" die Pauschale geben.
So ist es.
Die etwaige Falschbezeichnung im Anordnungsbeschluss (wie kann so etwas vorkommen) macht den Betreuer nicht im Rechtssinne zum Ergänzungsbetreuer.
Dito !
Ich gehe davon aus , dass die falsche Betreuerbezeichnung in #1 auf die falsche Bezeichnung im Beschlusstenor zurückzuführen ist.
Anders kann ich mir den Vorgang nicht erklären.
Vielleicht stammt der Beschluss von einem Ergänzungsbetreuungsrichter?;)
Spottet nur, ich habe es tatsächlich überlesen.
Mein Ergebnis bleibt aber u. U. richtig, s. #193 in der Rechtsprechungsübersicht:
Wird ein Betreuer neben einem Bevollmächtigten bestellt, weil dieser an einer Verrichtung bestimmter Tätigkeiten rechtlich verhindert ist, ist die Vergütung des Betreuers in entsprechender Anwendung des § 6 Satz 1 VBVG nach konkretem Zeitaufwand zu bemessen.
BGH vom 08.07.2015 in XII ZB 494/14
Jetzt kommt es also darauf an, worin die Verhinderung bestand.
Die Entscheidung kannte ich nicht, überzeugt mich auch nicht, aber das muss sie ja auch nicht;)
Ich finde sie zumindest vom Ergebnis überzeugend
Im aktuellen Rechtspfleger, den ich heute im Briefkasten hatte, findet sie jedenfalls die Zustimmung von Herrn Deinert.
Und auch hier Schweigen im Walde zur nötigen SV-Ergänzung... Schade.
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