Ich beschäftige mich gerade mit der Zeit zwischen dem Ende der Laufzeit der Abtretung und der Restschuldbefreiung.
Nach dem Wegfall des § 114 Inso, nach dem die Abtretungen und Pfändungen automatisch unwirksam geworden sind, bleiben diese Verfügungen also bestehen und können deswegen nicht bedient werden, weil den Insolvenzgläubigern die Zwangsvollstreckung sowohl im eröffneten Verfahren als auch in der WVP verboten ist.
Der Arbeitgeber überweist die pfändbaren Beträge aus dem Arbeitseinkommen im eröffneten Verfahren an den Verwalter, bzw. nach der Aufhebung des gerichtlichen Verfahrens an den Treuhänder bis zum Ende der Laufzeit der Abtretung.
Nach dem Wegfall des § 114 InsO sind aber sowohl Abtretungen als auch Pfändungen nicht mehr automatisch unwirksam, das heißt, dass diese Verfügungen auch nach dem Ende der Laufzeit der Abtretung noch wirksam sind. Aber der TH kann aus seiner Abtretung keine Beträge mehr verlangen. Bis die RSB erteilt wird, dauert es in der Regel ja noch etwas.
Was ist mit den pfändbaren Beträgen nach dem Ende der Laufzeit der Abtretung bis zur erteilten RSB?