Habe folgenden Fall:
A ist Eigentümer der Grundstücke 1 und 2.
Grundstück 2 wurde in der mir vorliegenden Urkunde an B verkauft. Die Eigentumsumschreibung ist noch nicht erfolgt.
Dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 1 soll später ein Wegerecht an dem Grundstück 2 eingeräumt werden.
Der Text der Urkunde lautet hierzu (der Inhalt des Wegerechts wurde zuvor klar und deutlich angegeben ---> diesbezüglich gibt es keine Probleme): "Der Käufer als zukünftiger Eigentümer verpflichtet sich, das Wegerecht durch Bewilligung einer Dienstbarkeit zu sichern. zur Rangsicherung einer Dienstbarkeit vorstehenden Inhalts bewilligen die Parteien die Eintragung einer Vormerkung gemäß § 883 BGB am dienenden Grundstück."
Habe mich bereits durch einige Beiträge hier im Forum zu dieser Thematik durchgekämpft, aber bin mir nicht sicher, alles vollends verstanden zu haben...
Als Problematisch sehe ich es an, dass kein Berechtigter der Vormerkung angegeben ist. Außerdem: Könnte überhaupt für A, der ja jetzt noch Eigentümer ist, die Vormerkung bestellt werden? Für B geht es ja eigentlich auch nicht, da dieser nicht Inhaber des Anspruchs auf Einräumung der Dienstbarkeit ist.
Wie seht Ihr den Fall? Vielen Dank