Hallo zusammen,
eingetragen ist ein ganz normales Wegerecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks. Der Eigentümer des herrschenden und des dienenden Grundstücks haben einen Zivilprozess geführt und einen Vergleich gem. § 278 VI ZPO mit folgendem Inhalt geschlossen:
"Die Parteien bewilligen und beantragen wechselseitig eine Inhaltsänderung des eingetragenen Wegerechtes dergestalt, dass es auflösend bedingt erlöschen wird bei Tod des Beklagten, bei Eigentumsänderung des herrschenden Grundstücks oder bei ausdrücklicher schriftlicher Aufgabe des Wegerechtes durch den Beklagten. Die Eintragung der Inhaltsänderung im Grundbuch des dienenden Grundstückes soll ausdrücklich erfolgen unter Bezugnahme auf das das vorliegende Verfahren abschließenden gerichtlichen Vergleichsbeschluss gem. § 278 VI ZPO."
Der Beklagte ist der derzeitige Eigentümer des herrschenden Grundstücks. Die Grundbuchbezeichnungen gem. § 28 GBO sind gegeben. Der Rechtsanwalt des Klägers reicht eine Ausfertigung des Vergleichsbeschlusses mit dem Antrag auf Eintragung der Inhaltsänderung der Grunddienstbarkeit ein.
Der Inhalt des Vergleiches stellt m. E. eine Umwandlung der Grunddienstbarkeit in eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit dar und diese ist nach einhelliger Meinung in der Kommentierung zu § 877 BGB unzulässig. Oder wie soll man den Inhalt des Vergleiches verstehen? Der Charakter der Grunddienstbarkeit ist doch nicht mehr gegeben, wenn diese Bedingungen gelten. Daher müsste doch eine Aufhebung der Grunddienstbarkeit und eine Neubestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit erfolgen. Dieses wird wahrscheinlich nicht möglich sein, da die Parteien sich ja bereits streiten. Ferner sind nach dem Wegerecht noch weitere Rechte in Abt. II und Abt. III eingetragen, so dass sich ein Rangverlust nach Aufhebung und Neubestellung ergeben würde.
Was meint Ihr? Lösungsvorschläge?