Hallo,
ich habe ein Problem. Mir liegt ein Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Pachtvertrages vor. Ich bin mir aber unsicher, ob ich diese aufgrund des Inhalts des Vertrages erteilen kann.
§ 10 Vollziehungsklausel
"Wegen der Pachtzahlungsverpflichtung in Höhe von EUR 26.180,00 monatlich unterwirft sich der Pächter der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Der amtierende Notar wird von den Parteien angewiesen, der Verpächterin auf deren Verlangen eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen, wenn das Fälligkeitsdatum des jeweiligen Pachtzinses eingetreten ist. Eine Umkehr der Beweislast ist damit nicht verbunden.
Der Pächter verpflichtet sich ferner das Pachtobjekt zu räumen und mit allen schlüsseln und dem gesamten Inventar an die Verpächterin herauszugeben. Er unterwirft sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung. Die Verpächterin verpflichtet sich von dem Räumungstitel nicht Gebrauch zu machen, solang der Pächter nicht mit Pachtzinszahlungen von zwei Monatsnettomieten in Rückstand geraten ist...."
Auf meine Nachfrage teilte die Antragstellerin mit, dass das Objekt zwischenzeitlich verkauft wurde und der Käufer auf die Aushändigung des Vertrages besteht.....das Fälligkeitsdatum sei eingetreten, jedoch bestehen keine Rückstände und es bedürfe auch nicht eines solchen....
Vielleicht kann mir jemand helfen.
Viele Grüße